Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 3. (1950) – Leo Santifaller Festschrift

BLAAS, Richard: Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340

Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340 73 die selben nu meins herren 1). Manche Grundherren sind bei zweifel­hafteren Fällen wohl gleich von vornherein von ihrem Anspruch zurückgetreten und haben auf die Durchführung des Teilungsver­fahrens verzichtet, wodurch die strittigen Eigenleute gleicherweise unmittelbar dem Landesherren zufielen — da sint si gaentzlich vnd gar von gestanden vnd sint die selben Rieder nu meins herren 2). Die Last der Beweisführung lag anscheinend in allen Fällen auf seiten der adeligen Grundherren, ein Beweisverfahren von seiten des Landes­fürsten wird nirgends erwähnt, in all diesen Verhandlungen nahm dieser eine dominierende Stellung ein, und es scheint der Grundsatz vorgeherrscht zu haben, daß in Zweifelsfällen immer sein Anspruch der stärkere sei. Auch in der Art der Aufteilung kommt, wie wir noch sehen werden, dieses Übergewicht des Landesherren deutlich zum Aus­druck. Man wird darin mit Recht die fortwirkende Tendenz erkennen dürfen, von der bereits oben gesprochen wurde, daß das Landes­fürstentum bestrebt war, den Besitz an abhängigen Eigenleuten in fremder Hand so weit als möglich einzuengen. Kam es nun vor der Teilungskommission wirklich zur Beweisführung, so gestaltete sich diese für den betreffenden Grundherren oft recht schwierig, da, wie wir gesehen haben, Jahrzehnte seit der letzten durchgeführten Teilung verstrichen waren und oft weit zurückliegende Tatbestände, wie Kauf oder Erbgang, herangezogen werden mußten. Wohl in den seltensten Fällen konnten beigebrachte Urkunden ins Beweisverfahren auf­genommen werden — ez het herr Rupreht ein hantfest gezaigt, wie iveilent mein herre chunk Heinreich im, verlihen vnd bestaetigt hie die manschaft . . . vnd wan drinne niht stunt vmb aigen leut, gab man im tak, ob er iht genaden drurnb erwarb von meim herren, vnd wan er die niht erwarp, hat er an den leuten niht3). Im allgemeinen war man auf die mündlichen Aussagen und deren Beeidigung als dem ent­scheidenden Mittel der Wahrheitsfindung angewiesen. Die aus den Weistümern bekannten Altsaezzen und die Aitswer treten als Zeugen vornehmlich hervor und beeiden, daz si daz also von iren vordem vnd von altsezzen gehört haben vnd nie niht anders. Die Namen der eid­schwörenden Zeugen werden in der Regel im Teilungsprotokoll nament­lich festgehalten: do swűrn dez VIII man naemlich Gerolt der Laimer, Vlrich der mair ab Symlan, Eiban von Schennan, Tolde von Rotál, !) Cod. 396, Fol. 34' . 2) Cod. 397, Fol. 6V. 3) Cod. 396, Fol. 33v.

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