Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 10. 1602—1604 (Bp., 1890)

II. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1603. MÁRCZIUS HAVÁBAN.

182 A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS. tiones ein melirers ertragen und auch das Rest-machen bei den Einnemern verhitetet würde. Zum andern, so feilet auch dem Profiantwesen, so bei der Camer ist und I. M tä t järlich einen grossen Schaden daran leiden müssen, sehr verhinderlich für, dass die Pagi Ruthe­niei oder Wallachische Dörfer, so auch Russnakisch genannt werden, im Königreich keine Decimas geben, weil sie durch das hungerische Recht befreiet und aus der Ursache die in gemelten Recht gedacht wird, dass weil sie sich den catho­lischen Gottesdienst nicht gebrauchen, ire Decimae auch nicht wirdig wehren, dass sie vor den Catholischen solten ge­nomben verden. Weil es aber anietzo die Gelegenheit mit den Decimis hat, dass die selben I. K. M tä t gegen einer Arenda zue Befurde­rung der Kriegsprofiant in dieser Bescliutzung der Christen­heit eingethan und die wallachischen Dörfer eben sowol sich solcher Bescliutzung zu getrösten und zu erfreuen und sonder­lich weil es mit den wallachischen Dörfern auch dahin kliom­men, dass, da irer vor zeiten venig gewesen, anietzo in den Gebirgen, da gegen Verödung des platten Landes die Gebürg sehr erbauet werden, sich sehr vermehren, als könte solcher Artiggl auch im Landtage proponiert, damit khunftig die Decimae auch von den wallachischen Dörfern, so albereit erbauet oder noch erbauet möchten werden, wie von andern christerlichen Dörfern, ohne einigen Beschwer geraichet und solche zue des Kriegswesens Profiantierung gebraucht möch­ten werden. Zum dritten, so sollen auch die Herrn und die vom Adel in Hungern ire Diener und andere schlechte Leutlie öfters in iren Dörfern frei und viel libertinos machen, welche Freiung sie nachmallen soveit extendieren wollen, dass die­selben alsdann gar kaine Decimas oder andere der K. M tät zuestendige gebüer nicht geben wollen. Wann dann niemand freiheiten in Praeiuditium tertii geben khann und es wieder alle Recht und Ordnung, als könte derohalben auch auf einem Landtage Erinnerung geschehen, dass über dieselbe Punct eine Declaration und Limitation per Constitutiones Regni erfolgete, nemlich dass die Befreiung sich

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