Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)
IV. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1601. MÁRCZIUSBAN.
538 A I'OZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS reicht, Erkundigung einzuziehen, daneben aber die Restanten nicht destoweuiger, bei gesetzter Straf, einzubringen. Also hab ich auch begehrt zu besserer Beförderung des Profiantwesens inmassen hievor drei hungerische Profiantmeister zu benennen, die Besclnvär aber, so der Stand wieder üyriaken Feigel so ein Profiantverwalter in Oberhungern, hab ich zu gebührlicher Ausrichtung an die zipserich Kammer remittiert. Wegen der Proliant so durch die österreichischen Unterthanen in Hungern geführt werden mechte, bah ich die Ständ nochmahlen vermahnt, da ihnen änderst aus Oesterreich, mit Proüantzufuhr, Hilf- und Handreichung erfolgen soll, dieselben an den österreichischen Grenitzen von ihnen umb ein billich und leidenlich Wert käuflich anzunehmen, und alsdann dem Leger weiter zuzuführen. I)er Artikl, Verbot des Traids und anderer Victualien Ausfuhr betreffend hab ich für billich ermessen, auch auf den Wein zu extendiern, desgleichen wegen Bestrafung derjenigen, so dem Türken Victualia und Waffen zuführen der Stand Fürschlag, wegen Erneuerung der deshalb allegierten Constitution, mir gefallen lassen. Wie ich auch das Erbieten der sechstägigen Robat angenomben, doch also und dergestalt, dass diejenigen so Ross haben mit dem Zug, die andern aber mit der Hand robaten, und der Anhang, dass die Hern Unterthanen, so paufällige Häuser haben, an andere Ort mit der Robat nicht gebraucht werden wollen, E. M. an dero Gränitzgebäuen, nicht praejudieierlicb sei. Ebnermass hab ich es auch, soviel die Weg- und Brückenbesserung, auch Bestrafung deren, so hierin nachlässig erscheinen wurden, bei der Stand Erklärung verbleiben lassen, doch also dass die Vicespann einer jeden Spannschaft tragenden Amts halb ihr lleissig Aufmerken haben, damit aus Mangl der Weg und Brücken dem Kriegswesen keine Verhinderung erfolge. Und obwohl die Ständ sich von der Artollerei zum högsten entschuldigen, diesfalls auch der Städt wegen darüber erlitten Schäden zu verschonen bitten, so hab ich doch in Er-