Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)

IV. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1601. MÁRCZIUSBAN.

1601. áphil 6. 535 rcr nambhaft machen wurden, noch unter währendem Landtag zu erfordern und gegen ihnen der Gebühr nach zu procediren, dabei es also die Ständ (wie auch ich für mein Person) soviel obengedinte gravamina belangt verbleiben lassen. Was aber die Landtagshandlung belangt, da werden EKM. ohne Zweifel aus der Ständ Erklärung über die Propo­sition, davon ich deroselben noch den zwauzigisteu Mártii dies Jahrs perpost scriptum in Abschrift überschickt, ihr Intention und Mainung von Puncte zu Puncte nach lengs vernombeu haben. Wessen ich nun darüber mich ferrer erklärt, solches ha­ben EM. aus nebenliegender Abschrift der Replik sub B. eb­nermassen nach lengs und daraus soviel dem Hauptpunkt der begehrten Bewilligung berührt, genedigist zusehen, obwohl ver­mög der Proposition von jedem Paurn und Soldtuerhaus an­derhalb Thaler anstatt solcher Contribution aber von dem Adl darunter die Prelaten Herrn und der ganz Bitterstand be­griffen, der persönlich Zuzug begehrt worden, dass doch ge­meine Ständ mehrers nicht als die anderhalb Thaler, onerie­ren, deren einer durch die Unterthauen, der übrige halb Tha­ler aber per Dominos terrestres mit denen durch sieangedeut­ten Conditionen soll gereicht werden. Weil aber solche Verwilligung ein schlechts austragen wurde, also hab ich das Begehrn in der Replik dahin gestellt, dass sie entweder hievor begehrter Massen von jedem Paurn­und Soldtuerhaus anderhalb Thaler verwilligen und für sich den persönlichen Zuzug leisten oder anstatt desselben zu dem hievor Bewilligten fünfzig Pfennig dar zu thun und also ihres Theils sojvohl als die Untherthanen auch ein Thaler reichen wollten. Wegen des durch sie bedingten Condition, als nemblich reetiticatio domorum more comitatuum consueto (doch vermög der Replik) per dicatores regios fürgenomben, undmiserabilium persouarum gebührlicher Weis verschont werde, desgleichen die Zahlungsfrist und Erlegung der ganzen Billigung zu der Kammer Händen, auch die cautelam de praerogativa nobilitari, desgleichen die Personen, so diesfalls, sowohl EM. als der Ständ theils ins Mitleiden zu ziehen, item der Soldner (Jondi-

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