Fekete Ludwig: Türkische schriften aus dem Archive des Palatins Nikolaus Esterházy (Budapest, 1932)

Einleitung

erschienen nun die herumstreifenden Truppen als Steuereinnehmer in den Dörfern fremder königlicher und fürstlicher Gebiete, zwangen die Bevölkerung hier zu Tribut und Festungsarbeit und bereiteten derart in aller Ruhe, auf „friedliche" Weise, Land und Leute auf die Erweiterung der politischen Grenzen vor. Der Türke erhob nämlich Anspruch auf die Dienste all' jener Dörfer, die seinerzeit zum türkischen Gebiete gehört hatten, auch dann, wenn sie mit der Zeit wieder unter das Ungarische Imperium gekommen waren. Seine Rechtsansprüche gründete er auf eine Kon­skription, auf einen gewissen Defter, in dem der Vertreter der Pforte, Halil Bej, noch in der Zeit des Sultans Sülejman die Dörfer des unter­worfenen Gebietes, ihre Einwohner und Steuern, zusammengeschrieben hatte. 1 Obgleich diese Konskription ausschliesslich türkische Arbeit war, an der von königlicher Seite keine Delegierten teilgenommen hatten, verlangten die Türken doch, dass ihre Angaben ungarischer­seits, auch unter geänderten Verhältnissen, für gültig angesehen werden. Höchstens soviel waren sie geneigt zuzugestehen, dass die Ungarn durch eigene Gesandte im Originaldefter von Konstantinopel nachschlagen lassen durften, so oft sich ihrerseits ein Zweifel an der in Ofen aufbewahrten Defter-Kopie ergeben sollte. Ausser den im Defter konskribierten Dörfern forderten aber die Türken auch noch von anderen Gemeinden Steuer, Festungsarbeit und Frohndienste. Umsonst einigten sich die Parteien im Übereinkommen von Komorn (1618), welche Dörfer zur Dienstleistung an die Türken ver­pflichtet sein sollten und dass von den 158 königlichen Dörfern, auf deren Steuern die Türken Anspruch erhoben, bloss 60 zur Steuer­leistung verpflichtet seien: 2 Die Türken forderten nach wie vor die Tributleistung von allen Dörfern des königlichen Gebietes, die im Machtbereich ihrer Grenzfestungen lagen. Die ungarischen Herren und Behörden konnten es begreiflicher­weise nicht dulden, dass der Türke in ihre Dörfer, die ausserhalb der türkischen Grenzen lagen, eindringe, von ihren Leibeigenen 1 Die Grundlage der Rechtsquelle war also eine Konskription, die man zur Zeit der ersten Besetzung aufgenommen hatte. Die türkische Rechtspraxis nahm mit Vorliebe die Situation, wie sie zur Zeit der „Eroberung" geschaffen worden war, als Grundlage. So finden wir z. B. auch in späteren Jahrhunderten Verfügun­gen für die Bevölkerung Konstantinopels, die sich den Verordnungen des „Ero­berers" Fätih Mehmed II. anschliessen; auch in Ungarn halten die Nachfolger an den Einrichtungen Sülejmans des Grossen fest. • s. Ach. Est. Nr. 15 (S. 429).

Next

/
Thumbnails
Contents