Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
Az 1809 évi utáni napló
welche nach denen gewöhnlichen] Marsch-Tägen vorrücken werden. Nach diesem Princip werden die Franzosen Carlsstadt nur am 28-ten besetzen. Art[ikel] 15. Nach der Besitznahme des Landes bis an die Sau durch die Franzosen wird selbst in denen von ihnen occupirten Orten, denen sich über die Sau zurückziehenden oesterreichischen Truppen der freye Durchzug gesichert, selbe genährt und bewachet werden. Das näml[iche] ist von denen Inseln zu verstehen des Quarnero, um von selbem in die Häven des Littorals und gezogen [sie!] die Sau zu verstehen, wo der Transport aller Militair-Effecten, Bagagen, Proprietäten sowohl der Regirung, als der Particuliers bis zum 4-ten Jänner 1810, letzten Termin der Evacuationen, frey bleiben wird. Art[ikel] 16. Während der Räumung des Littorale werden die französischen Truppen besitznehmen jene Inseln des Littorale, welche von unseren Truppen besetzt sind, und wo wir Garnison haben, die beederseitigen Commissaire werden die Art und Zeit der Evacuation dieser Inseln bestimmen. Art[ikel] 17. Alle Magazine, Artillerie- und Marine-Effecten, so wie auch alles Eigenthum der Regirung, sowohl als der Particuliers, welche weder weggeführt, oder veräussert werden, während der EvacuationsZeit bleiben unter der Aufsicht der oesterreichischen Commissaire. Art[ikel] 18. Die französischen Spitaeler, die während dem vom Tractat bestimmten Intervalle nicht könnten evaeuirt werden, bleiben unter der Aufsicht eines französischen Commandanten und eines Verwalters. In jedem Spital soll ein Feldwebel und 6 Mann zur innern Polizey verbleiben. Die Art[ikel] 6. et 18. werden dem Gr. Szapary bekannt gegeben. Übrigens zur Nachricht, doch wird mündl[ich] Anfrage gestellt werden, ob man diese Convention in Croatien publiciret, und ob man sie nicht auch in Hungarn zur allgemeinen Kenntniß bringen solle, da auch hier viele Grundbesitzer, die in Croatien jenseits der Sau Besitz haben. S[eine] M[ajestät] resolviren auf meine wegen Fortsetzung der Arbeiten bey Ercsin und der eingeleiteten Stellung der Recrouten und Packknechte, daß die Feldverschantzungen alle eingestellt, die Arbeiten bey Comorn und Leopoldstadt, so wie auch einige zu dem Truppenmarsche nothwendige Strassenherstellungen fortgesetzt werden. Die Packknechte und RecroutenStellung ist bis auf weiteren Befehl nicht einzustellen, das erste wird der Statthalterey intimirt, in Hinsicht des letzteren wird S[einer] M[ajestät] die Bemerkung gemacht, daß alle neu zugeschobene Recrouten auf die Dauer des Krieges gestellt werden, es wäre also spassig, wenn jetzo, wo der Krieg geendet, noch ferners Recrouten auf die Dauer desselben ausgehoben würden. Frage also wieder, was zu thun.