Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

Az 1809 évi utáni napló

Geräthschaften aus unedlen Metallen anzuschaffen. — b) Das Silber aller Particuliers mit Ausnahme der einzigen Tafelbe­stecke, Schnallen, Knöpfe u[nd] d[er]gl[eichen] gegen gleichmässige Obhg[ationen] oder Ersatz in B[an]cozettel zu 300 fl. zu requiri­ren. — c) ist der erste Eindruck der Bef reyung auf das Publicum zu benützen, um ein Darlehen in baarem Gelde oder Wechseln zu bewerkstelligen. — d) kann überdieß die Verpfändung und der allenfallsige Verkauf einiger Cameral-Güter gegen baares Geld versucht werden. 1 Nach Gegeneinanderstellung dieser beeden Vortrag an S[eine] M[ajestät], obgl[eich] es schwer ist ohne Daten, ohne Kenntniß der Kräften des Staats eine Meynung zu äussern, und selbst mit denen Daten selbe wegen Mangel an Finanz-Kenntniß sehr unvollkommen wäre, dennoch zu Erfüllung der Befehl [sie!] folgende Meynung. Da ausser dem Landtage keine neue Steuer aufgelegt, keine neue Schuld von Hungarn übernommen werden kann, selben aber abzuhalten jetzo nicht ratsam wäre, wegen schlechtem Ende des Krieges und Abtretung eines integranten Theiles des Landes ohne Vorwissen der Stände, so wäre das zweckmässigste Mittel eine allgemeine Finanz-Operation, wo­durch Hungarn indirecte ins Mitleid gezogen würde. Da hiezu keine Vorbereitung, keine Vernehmung der Stände erforder­lich], auch weniger Anstände wären. Dahin gehören Anleihe in fremde Länder, in so weit solche auszuführen. Verpfändungen der Cameral-Güter. Beyspiel hievon, in Hungarn haben doppel­ten Vortheil 1. erstens, daß dadurch verhütet wird, daß keine klingende Müntze aus dem Lande gehe, 2. daß bey dem grossen Unterschied zwischen Privat- und Cameral-Speculationen und Wirtschaft die Güter dadurch reluirt, die Landwirthschaft dadurch erweitert wird. Wenigstens auf 25 Jahre und gegen billige Conditionen in Hinsicht der Mehorationen. Uebrigens, was die andern Anträge betritt, ad a) mit Hinweglassung der Requirirung kann die Abgabe des Kirchensilbers durch die Bischöfe eingeleitet werden, wird aber wenig ertragen, da schon öfters abgegeben worden und erst heuer der Primas es begehrt. Noch zu bemerken 1. ob man, da man 35 Milhon Contribution zahlen und wenigstens 10 Millionen] in Cassa behalten muß, um wenn die Bancozettel in Verfall gerathen sollten, das Militair und die Beamten in Conventions-Geld zahlen zu können. 2. daß durch Anerkennung des Mißverhältnißes des Papier-Geldes zur Conventions-Müntze der Staat selbst sein Papier-Geld in Miß­credit setzt, den Verfall desselben mehrt, und man wisse nicht, wie weit das sinken gehen könne. Ad b) kann von keiner Requi­1 N. lt. Polit. 1809. 1767i. sz.

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