Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1809 Január-Május

schaffen, die unter seinem Commando stehende Truppe kennen zu lernen und auf ihre zweckmässige Bildung wachen. Da jedoch zu Bestreutung der mit einer solchen Coneen­trirung verbundenen Auslaagen kein Fond von Seite des Landes bestehet, so müßten Euer Majestät, wenn sie des Dienst wegen es für nöthig errachteten, eine solche Zusammenziehung anzu­befehlen, die hiezu nothwendigen Kosten gnädigst aus dem aerario passiren. Es verstehet sich von selbst, daß wenn eine solche Con­centrirung, nachdeme die Insurrection aufgebothen worden, statt haben sollte, alle dabei auflaufenden Kosten nach dem klaren Sinn des Gesetzes aus der Concurrentialcassa bestritten werden müßten. Die von Euer Majestät anbefohlene Uebungen der Insur­rection in kleineren Abtheilungen sollten vermöge den 13. § des 3-ten Artikels nur 14 Tage dauern, nach deren Verlauf die In­surgenten nach Hauß zu lassen wären, eine Vorsicht, die wenn besondere, nicht vorauszusehende Umstände nicht etwas anders fodern sollten, um so nothwendiger wird, als sonst zu befürchten stünde, daß die Insurgenten eigenmächtig ausreissen und nach Hauße kehren würden, indeme auch keine Gasse vorhanden ist, aus der man die Insurgenten, wenn sie länger als 14 Tage (wäh­rend welchen sich ein jeder vermöge Gesetz aus Eigenem erhalten muß) beisammen bleiben, bezahlen und ernähren könnte. Hier scheint die Frage an seinem rechten Orte zu sein : wann jene Mannschaft, welche über die nach dem Maaßstaab der gesetzlichen Vorschrift erscheinende adelige Reiterei ent­weder einzeln, oder aber en Corps zu der Insurrection gestellt wird, gemustert und geübt, von wem diese Mannschaft damahls, wenn nämlich bis dahin die Insurrection von Euer Majestät noch nicht aufgebothen wäre, verpflegt und bezahlt werden solle ? Vorausgesetzt, daß diese Fragen, wenn die Insurrection, bevor noch die Uebungen und Revisionen eintreten, aufgebothen würde, von selbsten aufhören, da Euer Majestät nach dem Sinne Ihres an die Comitater erlassenen allerhöchsten Rescripts diese über die gesetzliche Zahl befindliche Reiter in aerarischen Sold und Verpflegung übernehmen, glaube ich, daß nachdeme diese Mannschaft zu der Insurrection gehöret, und nicht davon getrennet werden soll, auch die Revision und Uebungen dersel­ben zu ein und der nämlichen Zeit vorzunehmen und die während selber unterlaufenden Kosten von dem Adel zu tragen wären. Da diese Mannschaft oder Körper zu der Insurrection wirklich gehören, so könnte meiner Meinung nach selbe als in­tegranter Theil der Insurrection nur dann ab aerario gezahlet

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