Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1809 Január-Május
2°. Durch allerhöchstes Handbillet von 22-ten, praesent[iert] 26. Jan[uar] geruheten mir Eure Majestaet anzubefehlen, daß die Verfügungen wegen der von Eurer Majestaet mittelst Rescript sanctionirt[en] Werbungsmethodo in Ausübung gebracht und die Werbungen selbst schleunigst in Wirkung gesetzt werden sollen. Diesem zu Folge hatte ich bereits die Aufnahme des obigen Rescripts bei der k. hung[arischen] Statthalterei in der heutigen Rathssitzung und die Erlassung der hierwegen nöthigen Befehle an die Landes Jurisdictionen unter Einem augenblicklich veranlasset. Bei Empfang des allerhöchsten Handbülets wegen der Stellung der 20.000 Mann Recrouten aber habe ich diese Veranstaltungen bis auf weitere Befehle aus dem Grunde sistiret, weil einestheils die Aufstellung der Werbungen bei eintretender Stellung überflüssig, und nach der Verfügung des 6-ten §. des 6-ten Artikels in diesem Falle ohnehin aufhören sollte ; anderntheils aber diese beide aufeinander in so kurzer Zeit folgende, ihrer Wesenheit und Ursache nach so entgegengesezte Befehle nur das Aufsehen im Lande noch vermehrt haben würden. Ich unterfange mich also mir die weiteren Befehle zu erbitten, ob ich dieser Bemerkung ohngeachtet das königliche Rescript bei der Statthalterei publiciren und bei denen Behörden vor Anfang der Stellung einleiten solle, oder aber ob selbe nach dem Sinne des oberwähnten Gesezes erst nach geendigter Stellung wieder in Thätigkeit treten solle? Meinem Ermessen nach, so sehr es auch zu wünschen gewesen wäre, daß dieses königliche] Rescript und die selbem beiliegende Instruction noch vor dem Landtag, oder während dessen Verlaufs, wegen dem vortrefflichen Einfluß, den der Inhalt dieser Stücke auf die Stimmung der Gemüther im Landtage und auf die Erleichterung der Stellung nach selben gehabt haben würde, publizirt worden wäre, so kann doch selbes auf den Fall, wenn die jezt anbefohlene Maaßregel nur zu Errichtung der Reservebattaillons, nicht aber zu Versetzung der Armee auf den Kriegsfuß abzielet, auch selbst nach vollbrachter Stellung (weil dann alle hung [arischen] Regimenter weit über ihren completen Stand sein werden), im lezten Fall aber nur nach vollbrachter Stellung in Ausübung gebracht wer[en], da selbe nach den Worten des Gesetzes während der Dauer der Stellung nicht statt haben kann, und eine auf die Einleitung der Werbungen so schnell folgende Anbefehlung der Stellung das Aufsehen noch vermehren würde, welches bei lezterer Maaßregel ohnvermeidlich ist. 3°. Durch die auf meine Vorstellung vom 14-ten[Novem]-ber 1808 erfolgte allerhöchste Entschliessung sollten zu Mobil-