Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1809 Január-Május

Pferde im Nothfalle abtreten, jetzt aber sicherstellen wollten, und für die Stellung letzterer auf den Fall eines Bedarfs dem Staat die möglichste Sicherheit zu verschaffen, könnten dem Innhaber eines zum Dienste geeigneten Pferdes gleich bei dessen Aufzeichnung, und zwar für ein Fuhrpferd 50 bis 100 FL, für ein Packpferd aber 25 bis 50 Fl. als Praemie auf Abschlag des Kauf­preises gegen deme bewilliget werden, daß das Pferd mit dem kaiserlichen] Brand gezeichnet und der Innhaber selbes auf den ersten Befehl in gutem Stande beyzustellen verpflichtet seyn sollte. Bis zum Augenblick der Mobilmachung der Armee bliebe das Pferd bey dem Eigenthümer zu dessen Benützung, die Be­schreibung aller solchergestalten sichergestellten Pferde würde aber von dem assentirenden Offizier und C[omi]tats-Beamten unterfertiget und bey dem Comitate hintergelegt, damit bey dem ersten Befehle selbe ausgehoben werden könnten. Trete der Fall der wirklichen] Stellung ein, so würde der Eigenthümer bey Vorführung des Pferdes und Befindung des­selben in guten Stande den Ueberrest des bedungenen Kauf­preises auf die Hand erhalten und das Pferd dem übernehmen­den Offizier überantwortet werden. Sollte das bezeichnete Pferd bey dessen Vorführung be­schädigt und untauglich] gefunden werden, so wäre es auszu­mustern und der Eigenthümer. wenn er sich nicht gehörig aus­weisen könnte, daß es ohne sein Verschulden geschehen, ver­pflichtet ein anderes dafür zu schaffen, für welches er ab aerario nur den noch rückständigen Theil des Kaufpreises erhielte ; das nämliche wäre denn zu beobachten, wenn ein solches Pferd aus Verschulden des Eigenthümers umstünde. Es hätte dahero jeder Eigenthümer eines sichergestellten Pferdes, wenn selbes wieder sein Verschulden vor dem Fall der Stellung dienstuntauglich] würde, oder wohl gar umfiele, dieses also gleich dem Comitate anzuzeigen und von selben hierüber ein authentisches Zeugniß zu erheben, gegen welches er bey Gelegenheit der eintretenden Stellung von allen Ersatz freygesprochen würde. Sollte, bevor es zu der wirklichen] Stellung der erfoder­lichen] Pferde käme, die Laage des Staates sich dergestalt ändern, daß die Sicherstellung ersterer nicht mehr nothwendig wäre, so würde das Aerarium die ertheilten Praemien fahren lassen und die denen Pferden eingebrannten Zeichen wären zu vertilgen, damit alsdenn diese Pferde wieder das vollkommene Eigentum der Besitzer würden. Dieser Vorschlag würde zwar dem aerario eine neue Auslaage von höchstens 400.000 Fl. ver­ursachen, allein es würde die möglichste Sicherstellung der Pferde für den Nothfall erzielet, dadurch aber der vorgesetzte

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