Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
wieder einlösen würden, so würde dieses sehr zu Beruhigung der Stände beitragen, allein da mir nicht bekannt ist, ob Euer Majestät dieser Erklärung bei dem beschwerlichen Zustand der Staatsfinanzen genug thun könnten, so habe ich hievon in meinem Resolutionsentwurf keine Erwähnung gemacht. 3°. Verhandeln die Stände zu Hebung aller im Commerz fache entstehen könnenden Anständen die wichtige Frage, was Hungarn in dieser Rücksicht jure fordern könne? was hierwegen aus Staatsrücksichten zu bestimmen sei? Hierüber erwähnen sie vorzüglich, daß diesem Lande die vollkommene Unabhängigkeit von denen übrigen Ländern der österreichischen Monarchie durch die Pragmatische Sanction gesichert, durch den 10-ten Art[ikel]vom 1791 bestätiget worden, daß sie durch erstere ausser dem Wahlrechte nichts von denen dem Lande als selbsständiges Reich gebührenden Rechten vergeben, daß sie an denen übrigen Theilen der Monarchie mit keinen anderen Banden, als jenen der Verbindung und eines gegenseitigen Einverständnißes geknüpft. Aus diesem folgern die Stände, daß ohne der gesetzlichen Independenz zu nahe zu treten, das Wohl Hungarns jenen der anderen Provinzen nicht untergeordnet werden könne. Daß Hungarn denen Deutschen Erblanden ausser der Verbindung und dem Einverständniß nichts anderes zu leisten schuldig sei, mithin könne auch Hungarn mit Recht die Reciprocität, oder all jenes, was obige Lande von Hungarn begehren, für sich fodern. Diese Reciprocität mache das vorzüglichste Bedingniß der Independenz aus, seie von Hungarn auch von der Zeit an, wo es unter dem Scepter des Hauses Oesterreich gekommen, ausgeübt worden. Ältere Gesetze zeugen auch von dem Rechte der Reciprocität und dessen Ausübung. Im Jahr 1802 hätten sie von der Frage quid iuris praescindirt,um Euer Majestät nicht zu behelligen, hoffend, daß Euer Majestät auch ohne, daß Sie auf solche wichtige Fragen zurückzugehen brauchten, ihnen ihre billige Begehren im Commerzfache gewähren würden. Sie hätten dahero auch zu vermeiden getrachtet, daß sie nicht etwas begehrten, was mit dem Vortheile Euer Majestät übrigen Erblande in Widerspruch kommen konnte, sondern nur jenes gewunschen, was ohne Verletzung der Independenz und ohne Schaden der Monarchie ihnen nicht recht verweigert werden konnte. Es müsse ihnen also wehe thun, daß nun Euer Majestät ihnen die Reciprocität wegen dem Staatssysteme nicht bewilligen wollen, daß sie sehen müssen, daß wegen denen wiederhohlten in dem königlichen] Rescripte vom 8-ten September enthaltenen Klauseln der hungarische Handel noch immer in einem schwankenden Zustande belassen werde. József nádor élete és iratai. IV. 8