Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1807

einhalbe Million Contributionvermehrung zu diesem Zwecke aus­mittein würden, solle auch lediglich ganz dazu verwendet werden. Auf das Zweite wurde beschlossen: Es seie den Herrn Ständen zu eröffnen, daß dasjenige so zum Behuf der Finanzen verlangt werde, nichts Geringeres, als die Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität der Monarchie zum Zweck habe, und daß hiezu zwei Mittel unumgänglich nothwendig angewendet werden müßen. Das erste und allerwesentlichste sei die Fortsetzung der durch die allbekannten für die oesterreichische Monarchie so besonders drückenden Weltereigniße Seiner Majestät abgedrungenen Maßregeln, durch welche allein bisher den Oesterreich [ischen] Staaten die Neutralität und die Segnungen inneren Ruhestandes erhalten worden seinen, und deren fortdauernde kraftvolle Behauptung allein auch für die Zukunft die Unabhängigkeit und die Integrität zu sichern vermögen. Das Zweite seien jene Maßregeln, durch welche der Kredit der Finanzen, selbst unter der größten Anstrengung ihrer Kräfte nicht nur vor einem tieferen Sinken verwahrt, sondern auch nach Mög­lichkeit emporgehoben zu werden vermag. Würde dieses zweite Mittel nicht zugleich angewendet, so würde die Kraft des erstem ohne aller Wirksamkeit bleiben müssen,, weil in eben dem Maße, als der Kredit der Finanzen tiefer sinken sollte, auch die Geldmittel, welche zur Behauptung der durch die weiter oben auseinandergesetzten Maßregeln bezweckten Ruhe erfor­derlich sind, immer unzureichender werden müßten, wo im Gegentheil. jede Emporhebung der Kredits der Finanzen auch die Ausführung des erstem Mittels erleichtert. Es müssen daher die ausserordentlichen Staats ausgaben, welche durch die politischen Verhältniße der Monarchie unausweichlich gewor­den sind, bedeckt, notwendigerweise aber auch auf die Erhaltung und Emporhebung des Staatskredits gewirket werden, und zwar letzteres müße zu gleicher Zeit, jedoch nur in dem Maße geschehen, als es zu thun möglich ist, ohne die Wirksamkeit des erstem Mittel zu schwächen. Hieraus folge, daß das Oblatum, welches von den Herrn Ständen des Königreichs Ungarn verlangt wird, von einer ungleich größeren Bedeutenheit und Beträchtlihckeit sein müsse, als diejenigen oblata waren, welche unter andern Zeitumständen und bei einer andern Lage des Reich verlangt und angebothen zu werden pflegten.. Diese Bedeutenheit und Ausgiebigkeit des erwähnten oblati lasse sich aber wohl auf keine andere Weise erreichen, als wenn dasselbe in der Zugestehung von drei Prozenten des gesammten Stammvermögens eines jeden bestünde, zu deren Berichtigung Seine Majestät einen Zeitraum von drei Jahren sich gefallen lassen wollen^ Den Herrn Ständen müsse es überlassen werden, durch Avas für Mittel und auf was für eine Art das so beschaffene oblatum einzu­bringen seie.

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