Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
Diese sind vorzüglich]; daß in letzterem Lande die Contributions-Schuldigkeit blos allein auf den unadeligen ruhet, daß selbst unter diesen viele gesetzliche] Exemte sich befinden, wohingegen in denen übrigen Erblanden diese Last unter allen Klassen der Bewohner vertheilt ist; daß die Contribuenten Hungarns nebst der Militair-Contribution auch einen beträchtlichen] Theil der Erhöhung der indirecten Auf laagen tragen müssen, daß der TotalBetrag der Deperditen bey der Militair-Verpflegung und den Domestical-Cassen der C[omit]ater und Städte die jährliche] Contribution übersteigt und für den Contribuenten durch die Ungewißheit des Betrags dieser Lasten und der Unverhältniß, in welchem selbe die einzelnen Theile des Landes treffen, weit drückender sind, als jede ähnliche Last, welche die übrigen Erblande (bey welchen Directe Auslaagen auf alle Classen der Einwohner nach einen angemessenen Maaßstabe vertheilt werden) tragen. Diesen nicht unwichtigen Rücksichten ungeachtet, obgl[eich] auch mehrere Behörden des Landes beträchtliche] Summen für ihre Contribuenten unter allerley Rubriken von dem aerario zu fodern haben, daren Befriedigung schon längere Zeit ausstehet, obgleich] der gegenwärtige Reichthum des Contribuenten, seine jetzige Zahlungs-Fähigkeit nur auf der durch die allszusehr verfielfältigte [sie!] Papier- und Kupfermüntze erhöhten Preisen aller Feilschaften beruhet, ist doch zu hoffen, daß die Stände Hungarns sich zu einer Contributions-Erhöhung herbey lassen werden. Die für letztere aus dem vermehrten Wohltstande des Landes, aus der Höhe aller Preise und den richtigen Absatz jeder Gattung Producte in den nebenliegenden Vortrage hergeleiteten Gründe, welche selbe, besonders wenn in Hinsicht der ausserordentlichen] Deperditen einige Abhülfe getroffen würde, auf eine ausgiebige Summe zu bringen, es möglich machten, sind jedoch so einleuchtend, so allgemein bekannt, daß ich es für überflüssig halte, daß selbe aunoch zu mehrerer Ueberzeugung der Landesstände einer, ihnen selbst, oder einem von selben ernennt werdenden Ausschuß, mitzutheilenden Ausarbeitung eingeschaltet werden. In dieser Meynung bestärket mich annoch jener Umstand, daß das Begehren einer Contributions-Erhöhung kein neues und ungewöhnliches] Begehren ist, mithin wenigen Anständen unterliegen kann; sollten sich deren auch einige in facto oder in dem Betrag der zu bewilligenden Summen zeigen, so können selbe leicht durch den Weeg der gewöhnlichen] Landtags-Verhandlungen behoben werden, fodern mithin keine ausserordentliche] Verfügung. Weit nothwendiger zu dem vorausgelassenen Zwecke ist die Ueberzeugung des oberwähnten Ausschußes, und durch selben der versammelten Landesstände in Betreff der folgenden zwey Puñete, welche schon an und für sich wegen ihrer Neuheit, wegen denen vielen damit verknüpften wesentlichen], aber schwer zu