Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1807

jezö einer grössern Anstrengung zu Hebung der Verlegenheit der Staatsfinanzen unterliege, dadurch aber sich die Mittel benehme, bei günstigeren Umständen zu wesentlicher] Verbesserung der letztern beizutragen; ob letztere, besonders jene mit Frankreich es gestatten, auf dem hungarischen Landtage solche Gegenstände, welche auf die Defensionsanstalten Bezug haben öffentlich ver­handeln zu lassen, welche von Frankreich als Vorbereitungen zu einem Angriffe aufgenommen werden und den Staat der Gefahr eines Ausbruches von Feindseeligkeiten aussetzen könnten. Es wäre also Vermessenheit von mir hierüber Anmerkungen machen zu wollen, und unterlege dahero die Beurtheilung dieser Gedanken bloß Euerer Majestät weisen Einsichten. Was nun den Aufsatz der königl. Propositionen selbst in Rücksicht auf dessen stylum betriff, so habe ich im Allgemeinen über selben, da er gantz im Sinn der allerhöchsten Willensmeinung abgefaßt ist, nichts zu erinnern, sondern glaube nur, daß zu Ver­minderung aller Mißdeutung und sich ereignen könnenden gegrün­deten Anstände, folgende specifische Abänderungen in selben zu treffen wären. Pag. 3. Kommen in dem 1-ten Punk der königlichen Propo­sitionen folgende Worte vor, et ut haec (nempe stabilis militia) in statu Semper completo sit, anno 1802 lege sanciium est, unde etiam completationem legionum Imngaricarum ad triennium DD. SS. es 00. in se assumpserunt. Dieser Paragraph scheinet mit den Worten des Gesetzes, nämlich dem 1-ten Artikel vom Jahre 1802 nicht einzustimmen, 1 und könnte leicht am Anfange der land­täglichen Verhandlungen ähnliche unangenehme Folgen, wie die königliche Besolution vom 12-ten July 1802 nach sich ziehen, die Möglichkeit, in denen weiteren Verhandlungen für das allgemeine Beste zu wirken, vermindern Dann obgleich der Satz, daß die stabile hungarische Militz auf was immer Art doch stäts Complet erhalten werden müße, unumstößlich ist, so zeiget doch der Inhalt des Besagten Artikels und die in selben von Seite des Landes auf den 63-ten Artikel des Jahres 1741, von Seite des Hofes aber auf die Rückstellung der königlichen Werbungen gemachte Berufung, ja selbst die klaren Worte desselben, daß die Landesstände die Completirung der hungarischen stabilen Armee weder im allge­meinen auf eine unbestimmte Zahl, noch in specifico auf die ange­nommene Zahl von 64.000 Mann für immer, sondern nur auf 3 Jahre, und dieses nur als eine Probe übernommen, sich aber zugleich das Recht vorbehalten, nach Verlauf dieser Zeit diesen gantzen Gegen­stand neuerdings auf dem Landtage zu verhandeln. Da man nur aus obgedachten Worten der königlichen Propositionen jenes herleiten könnte, als wenn Eure Majestät die Frage der beständig von dem 1 Erre Ürmenyi orszägbirö figyelmeztette a nädort.

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