Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

gut geleitet zu großen Thaten fähig macht, zu ernähren und zum besten des Staates, zur Ehre der Nation zu leiten trachte, daß man endlich jeden hungarischen Gardisten jene anständige Freiheit gewähre, welche allein seine Bildung verbessern, seinen Character ausbilden und ihm die nothwendige Selbständigkeit geben kann. Mit einem Worte alle Oberen der Garde von Capitän angefangen müßen sich den Satz stets gegenwärtig halten, daß sie Officiere, nicht unerzogene Knaben unter ihrem Commando haben und selbe darnach behandeln. Wichtig ist in Rücksicht anf die feinere sittliche Bildung der Garden die Fürsorge, daß selbe gute Gesellschaften besuchen, um sich durch den Umgang mit rechtschaffenen Menschen zu formiren, daher wäre es Pflicht der Vorgesezten, die Mitglieder der Garde zu Besuchung solcher Gesellschaften aufzumuntern, ihnen in selbe freien Eintritt zu verschaffen, sie daselbst aufzuführen, dagegen aber sorgfältig darauf zu wachen, daß sie nicht durch üble Auswahl des Umganges Anlage zu Fehlern bekommen. Ich glaube vielleicht nicht ohne Grund behaupten zu können, das die Ausser ­achtlassung dieser Vorsicht und eine zu knechtische Behandlungsart nicht wenig zu Veranlassung jener Excessen und Verbrechen bei­getragen, deren sich manche hungarischen Garden in letzten Zeiten schuldig gemacht haben. 4. Uber das ius gladii. In dem vorhergegangenen Puncte wurde bemerkt, daß Euer Majestät als der Proprietair der Garde, der Gardecapitain aber als der zeitliche Obriste anzusehen sei, nach dieser Vorauslassung wurde auch darauf emgerathen, letzteren die Leitung des Disciplinare zu überlassen und, so wie es jedem Regimentsinhaber freistehet, welchen Grad des ius gladii et aggratiendi er dem 0 bristen und Regimentscommendanten einräumen will, so könnten Euer Majestät auch, ohne von der durch das Militairregulament aufgestellten Norm abzugehen, den Gardecapitain nach dem Antrage des Fürsten Eszterhäzy den vollen Gebrauch des ius gladii et aggratiendi gnädigst gewähren. Wenn man jedoch betrachtet, daß die hungarische Garde blos aus Officieren bestehet, welche Vorzüge verdienen, und bei welchen bei Gelegenheit der Ausübung des iuris gladii manche besondere Rücksichten eintreten könnten, so glaube ich, daß hierin bei der bisherigen Ordnung stehen zu bleiben und die wider die hungarischen Garden gefällte Urtheile auch ferners dem k. k. Hof­kriegsrathe zu unterlegen seien. Da nun die Garde nach dem neuen Antrage ein blos militairisches Institut bilden und nach militärischen Gesetzen regieret werden solle, so scheinet, daß die von der hungarischen Hofkanzlei in Anregung gebrachte Bezeichnung der­selben bei Verhandlung schwerer Processe (deren in denen Garde­privilegien Erwähnung geschiehet) für die Zukunft gänzlich überflüssig sei.

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