Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

auch während ihrer Dienstzeit Gelegenheit erhalten, sich eine feinere sittliche Bildung und alle jenen Kenntniße in den höheren Fächern der Militärwissenschaft^ eigen zu machen, wodurch sie dann dem Staate auch in höheren Militärchargen ausgezeichnete Dienste zu leisten im Stande seie. Es muß dahero ihre Absicht, ihre Verfassung, ihre Wid­mung blos militärisch sein, dadurch hoffe ich, können alle Umstände behoben, alle Fehler gerügt, die Erreichung des Zweckes erleichtert, und dieses Corps auf eine Art gebildet werden, welche den Glanz, Euer Majestät Hofes verheriichen, den Ruhm des hungarischen Adels vermehren, dann dem Vaterlande auszeichnete Dienste zu leisten im Stande sein wird. Auf diese Grundlage stützen sich alle nun folgende An­merkungen, die ich mir hinstäts aus diesem Gesichtspunkte zu betrachten bitte. b) Organisirung der adelichen hungarischen Garde. 1. Aufnahme der Garden. Sehr richtig bemerket die hungarische Hofkanzlei, daß um dem Gardeinstitut eine seiner Bestimmung nähere Richtung zu geben und dabei eine der Leibwache des Souverains angemessene Organisation zu erreichen, müßte man vorzüglich den ersten Grund durch eine gute Auswahl der dazu bestimmten Individuen legen; auf dieselbe beruhet die gantze weitere Bildung dieses Corps, der Nutzen, den der Staat daraus schöpfen sollte, endlich die Ehre der Nation. Diesen Zwecke möglichst zu erwirken werden nach dem vorausgelassenen Grundsatz, daß die hungarische adeliche Garde eine militärische Widmung erhalte, folgende bei Aufnahme der Garden zu beobachtende Vorsichten in Antrag gebracht : 1° Wäre nach dem Sinne der ursprünglichen Instruction des Gardecapitains und nach dem Einrathen der hungarischen Hof­kanzlei das zur Aufnahme bei der Garde erforderliche Alter auf 20 Jahre dergestalt zu bestimmen, daß auch solche Jünglinge, welche zwar das 20-ste Jahr überschritten, aber das 24-ste noch nicht erreicht haben, aufgenommen werden könnten, jene aber, welche bereits über 24 Jahre sind, davon ausgeschlossen wären. Diese Bestimmung gründet sich auf die durch die Erfahrung bewährte Voraussetzung, daß ein Jüngling gewöhnlich bis in das 20-ste .fahr seinen Character entwickelt, daß er sich bis zu selben die nöthigen Vorkenntniße gesammelt und einige Zeit im Militair gedienet haben kann, daß er eben in jenen Zeitpunkt eintritt, wo sich sein Character gründet, wo er Pläne zu seiner künftigen Existenz entwirft, wo ersterer mithin, Wenn er ja eine minder gute Anlage hätte, noch zu bessern ist. Da nach zurückgelegten 24-ten Jahre dieses schwerer zu

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