Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
lialtereyen und Kassen durch sachverständige Beamte untersucht, visitirt und ihre Manipulation untersucht würde, bey welcher •Gelegenheit dann alle Mißbräuche an Tag kommen müßten. Wesentlich] würde es zu Beförderung des Geschäfts-Ganges bey denen Landesstellen bey tragen, wenn eine bessere, auf einfachere •Grundsätze gegründete Methode der Güter-Verwaltung und des Reehnungsfaches eingeführt würde, wobey die Staatswirtschaft verbessert und die Einkünfte des Staats vermehrt werden könnten. Nach diesen allgemeinen Grundlinien wäre es für den allerhöchsten Dienst zu Beschleunigung des Geschäftsganges in Hungarn und Siebenbürgen ersprießlich], wenn die kameral und politische Geschäfte unter einer Landesstelle vereiniget würden. Die Ergreifung dieser Maaßregel könnte wesentlich] dazu beytragen, die Geschäfte und so viele unnöthige Correspondenzen au mindern, dann die leider nur zu oft zwischen denen Stellen aus denen verschiedenen Gesichtspunkten, aus welchen sie öfters einerley Sache betrachten, entstehende Kreutzungen und Widersprüche gäntzl [ich] zu beheben. Diese Verfügung scheint weder denen Landesgesetzen, noch Euer Majestät Interesse zuwider zu seyn. Ersteren nicht, da die hung. Kammer keine eigentliche] Landes-, sondern Hofstelle ist, mithin von Euer Majestät ohne Verletzung der Landesgesetze einverleibt werden kann, da ferners durch diese Maaßregel die gesetzmässige Consistenz der königl. hung. Statthalterey nicht geändert wird. Nicht Euer Majestät Interessen, da die k. Statthalterey eben so, wie die hung. Kammer von Ihnen abhängt, von Ihnen ersetzt wird, da der Dienst dabey gewinnt, da endl [ich] jene Gegenstände im Creditsfache, welche bishero zwischen dem Chef der Hofkammer und jenem der hung. Kammer praesidiu liter verhandelt wurden, auf die näml[iche] Art mit jenem der hung. Statthalterey abgehandelt werden könnten. Schwieriger wäre die Frage wegen Unterordnung der zu vereinigenden Landesstellen im Kameralfaehe, der Hofkammer, da vermöge Gesetz die hung. Stellen keiner deutschen untergeordnet seyn sollten, dabey auch die Geschäfte bey der Landesstelle lateinisch geführt werden. Dieser Anstand Hesse sich jedoch entweder dadurch beheben, daß die Kamerai-Gegenstände von Hungarn, wie unter Josephs II. Regierung bey der hung., die von [Sieben] bürgen aber (wenn beede Hofkanzleyen nicht, wie unter gedachten Monarchen wieder vereinigt werden sollten) bey der [Sieben] bürgischen Hofkanzley verhandelt würden, oder aber dadurch, daß alle an die vereinigten Landesstellen von der Hofkammer zu erlassende Befehle, wie bishero, auch ferners durch Rescripte und zwar in lateinischer Sprache ergiengen, die Vorstellungen der Landesstellen aber ebenfalls in dieser letzteren DomanoYszky Sándor: József nádor iratai. III. 33