Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

kreises der ersten Behörden, durch die ihnen zu ertheilende Be­willigung geringere Geschäfte mündlfich] abzuthun, die so noth­wendige Aufsicht gemindert, und dadurch ein Anlaß zu Mißbräuchen und Ungerechtigkeiten gegeben werden könnte. Dem abgerechnet, daß der Schade, welcher dem Staate durch die unnöthigerweise ins Unendliche] vermehrte Aufsicht und Sehreiberey erwächst, den aus einer nach meinem Antrag verminderten Aufsieht entstehen könnenden Nachtheil überwiegt, so kann auch letzterer dadurch vermindert werden, wenn einerseits durch die weiter unten in Vor­schlag kommenden öftern Bereisungen der Länder-Chefs die Aufsicht verschärft, andererseits aber durch Verbesserung der Besoldungen der Unterbeamten und zu rechter Zeit vertheilten Belohnungen und Strafen aller Anlaß zu weitern Unterschleifen und Mißbräuchen behoben wird. II. Länderstellen mit denen ihnen einverleibten Branchen. a) In denen deutschen Erblanden: Regierungen und Guber­nien für das politische- und Kameral-Faeh. b) In Hungarn und Siebenbürgen : K. Statthalterey und Gubernium für das Politische. Hung. Hofkammer, Sehemnitzer Bergkammer, Ober-Berg­Inspectorate, königl. Thesaurariat für das Kamerai- und Berg­weesens-Pach. Die verschiedenen Landesstellen sind bestimmt, die von denen ersten Behörden einlangenden Berichte zu verhandeln, selbe, wenn sie nicht systematisch sind, oder sonst ihrer Wichtigkeit wegen mittelst der Hofstellen dem Landesfürsten unterlegt zu werden verdienen, zu erledigen, im entgegengesetzten Falle aber selbe nebst ihrer Meynung höhern Orts vorzustellen. An sie werden alle von der Regierung ergehende Befehle und Verfügungen erlassen und von ihnen denen bestehenden Normalien und Gesetzen gemäß weiter befördert. Es liegt denen Landesstellen ob, eine wachsame Aufsicht auf die untern Behörden zu tragen, die wider sie vorkommende Klagen zu untersuchen, einlangende Gesuche an sie zu weisen und sie dernach zu belehren. Die Landesstellen sollen auf die Beförderung des Geschäfts­ganges und auf die richtige Verhandlung derselben, in dem ihnen untergeordneten Fache sehen, die vorkommenden Fehler und Gebrechen rügen oder anzeigen, der Regierung Vorschläge zur Aufnahme und Verbesserung des Landes zu machen, es ist mit einem Worte die Bestimmung der Landesstellen, die individuelle Verwaltung des Landes, welchem sie vorstehen, zu führen. Zur Aushülfe und zur Erleichterung der Revision der Arbeiten der ersten Behörden im Fache der Güterverwaltung, des Rechnungs-

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