Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
von Kroatien, Grafen Johann Erdddi, um Enthebung von seinem Amte mit dem gnädigst mitzutheilen, daß nachdem Eure Majestät die Gewährung dieser Bitte ihm nicht versagen wollten, ich zu Besetzung dieses sich erledigenden wichtigen Amtes auf das baldmöglichste einen Vorschlag unterbreiten sollte. Seit der Zeit werden Eure Majestät aus meiner unterthänigsten Vorstellung vom 29-ten März gnädigst ersehen haben, daß der Graf Ban am 23-ten des nämlichen Monats, nach einer kurzen Kranckheit verstorben, mithin diese Stelle nun vollkommen in Erledigung gekommen ist. Die Ersetzung derselben ist jetzo, wie Eure Majestät selbst gnädigst zu bemerken geruheten, um so nothwendiger, als ohnehin wegen Bekanntmachung des von Eurer Majestät an die Stände Croatiens wegen der Insurrection erlassenen Rescripts eine LandesCongregation abgehalten werden müßte und die wichtigen Geschäfte, so mit dem Amte eines Banus verknüpft sind, die bald-'ge Ernennung desselben fodern. Um nun darüber Eurer Majestät einen gegründeten Vorschlag unterbreiten zu können, hielt ich es für nothwendig, über die bey Besetzung der Stelle eines Banus gebräuchliche Formalitäten nähere Erkundigung einzuziehen. Nach genauer Erörterung der hierüber erhaltenen Aufschlüsse, habe ich, so viel es die Kürze der Zeit, welche mir es ohnmöglich machte auch schriftliche Beweise herbeyzuschaffen, erlaubte, in Erfahrung gebracht, daß vermöge altem Herkommen, welches sich auf königliche Privilegien gründen solle, die Stände Kroatiens im Fall einer Erledigung der Banal-Würde, für selbe in der LandesCongregation eine Candidation verfaßten und sie dem König zur Auswahl und Bestätigung vorlegten. Auf diesen Fall, über welchen Eure Majestät die weiteren und genaueren Aufschlüsse von der hurig. Hof-Kanzley erhalten können, wäre raein ohnmaaßgebigster Antrag, daß höchstdieselben die Stände Croatiens zu Publicirung des an sie im InsurrectionsGeschäfte erlassenen königl. Rescripts ehestens zusammenberufen, das Praesidium in der Landes-Congregation nach dem alten Gebrauch dem A gramer Bischof, als königlichen Commissaire gnädigst auftragen, denen Ständen aber zugleich bedeuten sollten, daß sie in dieser nämlichen Versammlung Eurer Majestät die Candidation für die erledigte Stelle des Banus Croatiae vorlegen, nach Endigung dieser zwey Geschäfte aber wieder auseinander gehen möchten. Sollte dagegen aus den Acten, welche ich wegen Kürze der Zeit hier nicht bey Händen haben konnte, erhalten, daß die Würde eines Banus ohne vorheriger Candidation der Stände von dem König verliehen wurde, so nehme ich mir die Freyheit, auf diesen letzten Fall, mit Berufung auf meine allerunterthänigste Vorstellung vom 28-ten Hornung und die darinn über die verschiedenen