Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

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nöthigeri Verfügung und trage Ihnen zugleich auf, Meine im Lar.de hin und wieder zerstreute, aus andere Erblanden dahin gekommene Beamte und Diener durch Umlaufschreiben an die öffentlichen Behörden anweisen zu lassen, daß sie sich bereit halten, um auf die 1 erste­Ordre die Reise an jene Standpunkte, wohin Ich sie befehligen werde, unverzüglich antretten zu können. Hollitsch, den 27. December 1805. Franz m. p. Erre válaszolt a nádor. V. ö. 1805. napló, Iratok II. 423. és 430.1. Euere Majestät! Am 7-ten [Novemjber vorig [en] Jahres geruheten mir Euere Majestät auf den Fall, wo die Oommunication zwischen Ihnen und Hungarn gehemmt werden sollte, allergnädigst die Vollmacht zu ertheilen : alle politische, kameral und militair Gegenstände des Königreiches Hungarn zu leiten, dann auch mir alle in diesem Lande und denen dasigen Gränzen, wie auch im Großfürstenthum [Sieben] bürgen befindliche Generalcommando unterzuordnen. Kurz darauf verfügten sich Euere Majestät nach Mähren, ich aber nach meinen Standpunkt, nach Ofen zurück. Bei meiner ersten Ankunft daselbst bemerkte ich, daß die Eile, mit der alle Hofstellen Wienn verlassen, mit der so viele und beträchtliche Aerarialgüter geflüchtet worden, es unmöglich gemacht hatten, die untergeordneten in Hungarn befindlichen Beamten und Stellen über die Weise der Verhandlung der Geschäfte bei ihrer Ent­fernung von Wienn zu belehren; mit einem Worte, die Verwirrung, welche noch durch die vielfaltigen aus denen deutschen Erblanden hieher eilenden Flüchtlinge vermehrt wurde, der Mangel an einem centro war so groß, daß ich es bei dem Umstände, daß der Rückzug der vereinigten Armeen und die schnelle Vorrückung der Feind­lichen die Communicationen mit Eurer Majestät täglich erschwerte und fast gänzlich hemmte, für unumgänglich nÖthig erachtete, Gebrauch meiner Vollmacht zu machen. Selbe wurde am 12-ten [Novemjber publicirt, und ich meldete es alsogleich Euerer Majestät zur Wissenschaft, ohne darüber von Ihnen eine weitere Weisung zu erhalten. In dem an die königliche Statthalterei und an die hung. Hofkammer hierüber erlassenen Befehl trug ich beeden Stellen ausdrücklich auf : all jene Gegenstände, welche sie sonst Eurer Majestät Entscheidung entweder unmittelbar, oder aber durch die Hofstellen zu unterlegen pflegten, mir einzusenden, damit ich selbe nach Umständen entweder vermöge der mir ertheilten Vollmacht entscheiden, oder aber Eurer Majestät vorlegen könnte. Der Zweck dieser Verfügung, wie Euere Majestät selbst gnädigst ersehen werden, war, daß all jene Gegenstände, welche zur Centraileitung der Staatsgeschäfte gehörten, oder aber eine

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