Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1805
leben und einen neuen Geldzufluss diesem Lande schaffen, welchen es ohnehin so sehr bedarf. Man glaube ja nicht, daß durch die Festsetzung dies Grundsatzes die oesterreichischen Erblande, oder wohl gar Hungarn selbst in minder guten Jahren der Gefahr einer Hungersnoth oder Theuerung ausgesetzt sein würden. Bei Beantwortung der 2-ten Frage glaube ich bewiesen zu haben, daß ohngeachtet der gegenwärtig in einigen Gegenden bestehenden Mangel und Teuerung, durch die noch weitere Bewilligung der Ausfuhr dem Staate und Hungarn auch in der Folge nicht schädlich sein könne und wiederhohle hier nur, daß die natürliche Lage des Landes, die bishero mit der Verführung der Früchten bis zur Seeküste verknüpften Beschwerden nicht nur die Ausfuhr einer so beträchtlichen Anzahl derselben, daß daraus eine Noth entstehen könnte, hindert, sondern auch die Preise dieser Früchte in denen hungar. Seehäfen dergestallt erhöhet, daß nur in denen fruchtbareren Jahren, wo selbe inner Landes in Überfluß um leichtere Preise zu haben sind, es denen Handelsleuten einträglicher sein kann, sie auszuführen, daß endlich in solchen Jahren, AVO eine partielle Theuerung, oder Noth entstehet, ohnehin die Höhe der im Inlande bestehenden Preise die Fruchthändler zum Verkauf ihrer Vorrätbe inner Landes als einer weit sicherern und bequemern Speeulation aneifert, sie aber zugleich von der Ausfuhr in das Ausland ableitet. Dieses war auch wirklich, wie es Euer Majestät aus denen dieser Vorstellung beigelegten Akten entnommen haben werden, der Fall im heurigem Jahr. Die Bewilligung einer anhaltenden dauerhaften, nur in äussersten Nothfällen zu verbietenden Früchtenausfuhr ist für Hungarn um so nothwendiger, als die zu diesem Zwecke bestimmten Früchten, wenn ihre Anzahl beträchtlicher ist, nicht wohl in einem Jahre bis an die Seeküste gebracht werden können. Denn ohne die Zeit zu rechnen, welche dazu nöthig ist, um Contracte im Auslande zu schliessen, so ist es bekannt, daß der Sau- und vorzüglich der Culpafluß nur im Frühjahr und Herbst für grössere Schiffe durchaus fahrbar ist; nur jene Früchten also, welche mit Anfang des Frühjahrs im Banate geladen werden, können bei Zeiten auf Karlsstadt gelangen und noch in nämlichen Jahr an die Seeküste gebracht werden. Jene Früchten hingegen, welche im Herbste auf Karlsstadt kommen, müssen daselbst bis zum künftigen Frühjahr bleiben, da im Winter die Weitertransportirung fast unmöglich ist. Dieser Umstand macht es auch, in dem Falle eines wegen eintretender Noth zu erlassenden Ausfuhrsverboth wünschenswerth, daß die geschlossenen Contracte sichergestellt und von den Verbothe ausgenommen, oder wenigstens die Handelsleute für den erleidenden Schaden schadlos gehalten würden; obgleich wie ich .glaube wieder die hier aufgestellten, auf Thatsachen gegründeten