Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1796.

Statthalterey, daß Euer Majestät gleich zur Sequestration fürgehen sollten. Was aber den 26ten Art. 1791 betritt, glaubet selbe von aller weitern Erklärung desselben zu praescindiren. Die Meynung der geistl. Commission ist Euer Majestät schon bekannt, dieser stimmt der Tavernieus 1 laut seiner Erklärung gäntzlich bey, der Rath Boross aber zwar in der Substanz, in der Modalität weicht er aber von selber ab. Der Primas hat sich zwar anfangs erklärt, er stimme dem Votum der Commission gäntzlich bey, hat aber nachher eine Erläuterung über dieses eingegeben, die ein wahres votum separatum ist. 2 Einige Statthaiterey-Räthe und ich selbst wollten diese Erklärung der Vorstellung nicht beyschliessen, da es vermöge der Instruction des consilii verbothen ist, post conclusum ein separirtes Votum zu geben, aber die Majorität unterstütze den Primas und sagte, es wäre eine bloße Erläuterung, es wurde also beygeschlossen. Jedoch muß ich Euer Majestät vermöge meiner Amtspflicht einige Bemerkungen über diese sogenannte Erklärung machen. Sie bestehet hauptsächlich aus 4 Theilen, in dem lten sucht der Primas die Meynung der geistlichen Commission zu ver­theidigen, indem er beweisen will, daß die durch die Commission vorgeschlagene Strafe und Mittel die Circularien zu vernichten wirksamer, als jene der Statthalterey ist. Das durch die Commission vorgeschlagene Mittel ist zwar schärfer, aber nicht wirksamer und könnte üble Folgen nach sich ziehen. Denn a. Wenn der Commissair den Pfarrern und V. Archidiaconen befehlet in Gegen wart des Bischofs die Circularien einzugeben und sie für cassiret erklärte, und die V. Archidiaconen würden sich diesem Befehle freywillig fügen, so verlöhre das Ansehen des Bischofs unendlich, da sie dadurch anerkenneten, daß er gefehlt habe, b. wenn aber die V. Archidiaconen, wie es nicht unmöglich wäre, sagten, sie hagten [sie!]die nämlichen Grundsätze, wie der Bischof, und darauf beharrten die Circularien nicht hergeben zu wollen, dann wären Euer Majestät in die unangenehme Lage versetzt, alle V. Archidiaconen auch strafen zu müssen. Endlich c. könnte der Bischof auch in der Folge das nämliche begehen, in dem er sich immer entschuldigen würde, er habe es nicht widerrufen, sondern blos Euer Majestät. In dem 2ten Theile saget der Primas, daß es nicht klar bewiesen sey, ob die in den Circularien enthaltenen Punkten wirklich dem Volke bekannt gemacht worden, es könne also bedenklich seyn, diese Circularien vor dem Volke zu widerrufen. Hier kann er nicht beweisen, daß sie nicht publicirt worden, auch ist der lte Theil davon nicht dazu bestimmt, diese gantze Frage aber hört dadurch auf, daß die Statthalterey nicht bestimmet hat, wie die Zurückrufung geschehen soll, sondern dieses dem Bischof frey laßt, wenn er nur widerruft. Der 3te Theil enthält einen offenbaren Widerspruch, 1 Majláth gróf votuma ugyancsak M. kanc. 1796. 3905. sz. alatt. 2 A prímás különvéleménye 1796 márc. 22-ről u.-ott.

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