Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1804.

formig einzurichten gestatten möchten, zeigen klar, was unter dem Satz: quod onus non inhaereat fundo, zu verstehen sei. Es haben nämlich die Landesstände dadurch gemeint, daß die Contribution nicht auf den Grund, sondern auf den Besitzer desselben, und auf das Erträgnis gelegt werde; daß die aus was immer für Ursachen auf einem Contribuirenden Grunde entstehen könnenden Restanzen nicht auf den neuen Erwerber des Grundes übertragen würden; daß der Adel nicht für die Exigibilität der Contribution caviren solle. Aus diesem folget; daß der Sinn der Stände immer jener gewesen sei, daß auf den Fall, wo ein Edelmann einen Bauerngrund in Besitz nehme, er vermöge seiner constitutionellen Vorrechte von Entrichtung der dem vormaligen Besitzer dieses Grundes auferlegten Contribution frei sein solle. Dieses bestehet nach dem strengen Sinn der Gesetze auch noch gegenwärtig und sind durch das Urbarium nur die Fälle, wo ein Edelmann einen Bauerngrund sich zueignen und von der Contribution befreien kann, auf den einzigen der Teilung zwischen mehreren Mitgliedern einer Familie. Sehr weise war indeß diese Sorge der Kaiserin Maria Theresia, welche dadurch denen vielfältigen Mißbräuchen und Occupirungen der Rusticalgründe durch die Edelleute und Grundherrschaften Schranken setzte und also auch tacite den Grund und Boden zur basis der Contribution machte. Da nun das Urbarium und die in diesem Fach erflossene Resolutionen durch die Landtagsgesetzte von 1791, 1792, 1796 et 1802, bis nicht etwas anderes landtäglich festgesetzt werden wird, vim legis erhalten hat, so ist schon durch diese Maaßregel der Zweck, der Contribution einen stabilen Fond zu schaffen, erzielet worden. Wird auch noch hin und wider diese Verfügung nicht voll­kommen beobachtet, und ein oder anderer Rusticalgrund extra casum legalem divisionis von einem Edelmann oder Grundherrschaft occupirt und der Contribution entzogen, so ist dieses nur ein Mißbrauch, welchen jederzeit die Landesstelle, wenn er ihr bekannt wird, zu ahnden und abzustellen nicht ermangelt. Das Urbarium und diese allerhöchste Entschliessung auf dem nächsten Landtage für immer zu bestätigen und zum Gesetz zu machen, wäre eine sehr erwünschte Sache und könnte, da im gesetzlichen Falle der Teilung es ohnehin bewilliget ist Bauern­gründe zu herrschaftliehen umzuändern und von der Contribution zu eximieren, vielleicht desto eher mit Erfolg durchgesetzt werden, als der Satz : quod onus non inhaereat fundo, unbeschadet dennoch jener, quod onus donec eam rustica manus excolit contributioni subjaceat, welcher, wenn die Privatisirung des Grundes nur auf den einzigen obangeführten gesetzlichen Fall eingeschränkt würde, Euer

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