Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1803.
Summe von 200.000 fl. vierteljährig zur Disposition der Landesstelle in das Stiftungszahlamt abführe, daß aber am Ende des Jahres, wenn die Rechnungen des Saltz-Regals revidirt und der eigentl. Ertrag der Erhöhung eruirt werden, eine Abrechnung zwischen beyden Stellen statthabe und dann, insoweit die Einnahme die bestimmte Summe von 200.000 fl. überstiege, das Superplus dem Stiftungszahlamte übergeben, im entgegengesetzten Falle aber das Deficit von der Quotta des künftigen Jahres abgezogen werde. Auf diese Art würde die Verwaltung dieses Fonds merkl. erleichtert und simplificiret, auch alle in selber entstehen könnende Anstände behoben werden. , " Stimmen nun E. M. meinen im Verlauf dieser unterthänigsten Vorstellung gemachten Bemerkungen gnädigst bey, so bliebe nichts anderes übrig, als daß Sie in Gemäßheit derselben die königl. Statthalterey mittelst der hung. Hofkanzley beauftragten, einen detaillirten Plan über die Verwendung und Verwaltung dieses Fonds nach allen seinen Zweigen zu verfassen und -Euer Majestät zu unterlegen. Wienn, am 19ten Xber 1803. Joseph Pal. Az äUamtcmdcsban Somogyi és Zinzendorf mondott véleményt a nádor előterjesztéséről, amelyet mindketten helyeseltek. Ferenc király tehát fölhívta a magyar kancelláriát, hogy a tervezet megállapítása érdekében folytasson tárgyalásokat az udvari kamarával. (St. R. 4624/1803.) 210. 1803 dec. 25. Be'cs. József nádor fölterjesztése a statárium megszüntetéséről és a büntető törvénykezés gyorsításáról. Ered. tiszt.: N. titk. lt. Praesid. 1804. 11. sz. Euere Majestät! Häufige unter dem Verlauf des letzten französischen Krieges in Hungarn verübte, die öffentliche Sicherheit stöhrende Verbrechen veranlassten Euere Majestät, da kein Militair im Lande war, welches zu Erhaltung der öffentlichen Ruhe hätte verwendet werden können, zu Ende des Jahres 1799 mir und in meiner Abwesenheit dem jeweiligen Praeses der königlichen Statthalterei zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit die Befugnis einzuräumen, denen Landesbehörden das Recht wieder die Verbrecher, welche dieselbe stören, standrechtmäßig zu verfahren, zu erteilen. Zur nämlicben Zeit geruheten Euere Majestät zu Verhütung aller aus diesen Verfahren entstehen könnenden Anordnungen