Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1795.
wünschen, Leute von ihrem Amte zu entfernen, wider welche keine rechtskräftige Beiveise vorhanden wären?) In der kurzen Zeit, wo ich aus allerhöchster Gnade mein Amt zu bekleiden die Ehre habe, kann ich Euer Majestät versichern, daß ich leider öfters und besonders durch das obgedachte Praesidial Schreiben beobachtet habe, wie man das glänzendste Vorrecht eines Monarchen, die ausübende Gewalt Euer Majestät aus den Händen zu reissen suchen Da nun Euer Majestät mit den wichtigsten Regierungs-Sorgen überhaupt so viele und mannigfaltige Geschäfte Selbst nicht immer übersehen können, so ist es erforderlich, daß zu allen öffentlichen Aemtern und Ehrenstellen nur jene zugelassen werden, die durch Fähigkeit und Erfahrung, besonders aber durch Treue und Liebe zu ihrem Landesfürsten und Vaterland das beyderseitige Wohl zu vereinbaren wissen und wollen, welches heut zu Tage so seltsam geworden ist. Wenn also in einem jeden Falle als einer oder der andere Beamte verändert, oder aus gerechten Ursachen seines Dienstes gar entsetzet werden sollte, vorläufig eine Untersuchung geschehen und ohne dieser kein verdächtiger Mensch entfernt werden soll, so sind Euer Majestät nicht im Stande immer rechtschaffene Männer anzustellen, da Sie die bereits bestehenden Bösen nicht wegnehmen können, 0 ) und dadurch ist die Einschränkung der königlichen Würde schon ausgemacht. Was für Folgen für den allerhöchsten Dienst und für das Wohl des Vaterlandes hieraus entstehen, sehen Euer Majestät all zu gut ein, als daß ich es hier wiederholen sollte. d ) Diese nähere Beschrenkung suchten die Stände in dem vorletzten Landtage durch den 18. Artikel 1791. zu erhalten. 1 Glück war es, daß die von Seite des Hofs eingeschaltete Clausel ihre Absicht vereitelte. Sollten aber Euer Majestät durch das in Betreff der Professoren gegebene Beyspiel den Weg zu jener Schleiehbahne selbst eröffnen und dadurch den Artikel selbst bekräftigen, so ist nichts anders zu vermuten, als daß die nämlichen Stände, welche jene Proposition machten, auch jene mit höhere Ehrenstellen unlängst getroffene und jetzt mit allgemeinen Beifalle aufgenommene Veränderung später als gesetzwidrig erklären und daraus ein gravamen machen werden. Dieses letztere wird sich auf den richtigen Schluß gründen, a), b) A dűlten szedett rész az eredetinek lényegtelen megváltoztatásával a nádortól származik. c) és d) A díílten szedett rész a nádor betoldása. 1 . . . agnoscit sua sacra Regia Majestas, ne quispiam erga simplicem denuntiationem officio suo privetur, sorsque haec innocentes tangat et ideo non prius quispiam de praegesto servitio dimittatur, quam puncta accusationum delato talismodi officiali, ratione per suam Majestatem pro circumstantiarum varietate determinanda, communicentur, atque illi, plena se se purgandi praebeatur occasio.