Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1802.
nicht bei Händen habe, so kann ich auch hierüber jetzt keine Meinung äussern. 3° Was die politische Seelenbeschreibung belangt, glauben die Stände, daß alles dazu gehörige vermöge dem 33ten Art. v. 1791 ein Gegenstand der landtäglichen Verhandlungen sei, und daß nur die Eifectuation dessen, was landtäglich entschieden worden ist, durch die Landesbehörden veranstaltet werden könne. Sie bitten also Euer Majestät, um auch alle in der Ausführung entstehen könnende Anstände zu beheben; daß Sie diesen Gegenstand landtäglich Verhandeln zu lassen geruhen möchten. Der 33te Art. vom Jahr 1791 bestimmt, daß eine Regnicolardeputation den Vorschlag zu der politischen Seelenbeschreibung machen und selben auf dem nächsten Landtage referiren solle. Dieses Gesetz benimmt zwar keineswegs dem Könige das Recht, eine Seelenbeschreibung auch ausser dem Landtage zu verordnen, welches ihm vermöge seiner executiven Gewalt zustehet, aber nachdem vermöge dessen Inhalt die Regnicolardeputation ihre Arbeit dem Landtage referiren solle, nachdem Eurer Majestät selbst in Ihrer Antwort von 12ten Juni gewähren, daß die Stände diesen Gegenstand in die Verhandlung nehmen, so scheint das Begehren derselben, daß bei jetzt versammelten Landtage Euer Majestät dieses Geschäft diaetaliter gänzlich erschöpfen und nur die Ausführung desselben denen Dicasterien überlassen möchten, sowohl in dieser Rücksicht, als auch wegen der in einem entgegengesetztem Falle bei der Ausführung entstehen könnenden Anstände, allerdings billig zu sein. Die übrigen Erinnerungen der Stände sind nicht von solcher Wichtigkeit, daß ich mich hier in selbe einlassen sollte, ich praescindire also gänzlich davon und gehe zu meiner ohnmaßgebigsten Meinung in Betref der denen Ständen von Euer Majestät zu gebenden Antwort über. Aus dem, was im Verlauf dieser alleruntertänigsten Vorstellung angeführt worden, haben Euer Majestät ersehen können, worin die erneuerten Anträge der Stände bestehen, was sie für Gründe zu Unterstützung derselben anführen, was endlich meine Gedanken hierüber sein. Bei der vollkommen gegründeten Uberzeigung, daß die Stände auf keine Weise zu bewegen sind, weiter als ihren gegenwärtigen Antrag zu gehen, bleibt nichts anderes übrig als zu bestimmen, welche von den beiden angetragenen Ergänzungsarten bei jetziger Laage der Sachen den Vorzug verdiene und sich mit dem Nutzen des Staates am meisten vereinbaren lasse. Ich habe bereits weiter oben die Vorteile und Nachteile der 2 vorgeschlagenen Mittel weitläufiger auseinander gesetzt und glaube dadurch bewiesen zu haben, daß die von den Ständen in Antrag gebrachte erste Ergänzungsart mehrere Vorteile mit sich