Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1802.
landtäglich begehrt wurde, und daß sie also ohne die Landesverfassung zu verletzen ohnmöglich davon abgehen und Euer Majestät eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl Recrouten zur Completirung der hung. Feldregimenter in Kriegszeiten antragen können. Daß bißhero, wenn ausser den durch die Werbungen erhaltenen Zuwachs an Mannschaft in Kriegszeiten eine grössere Anzahl Recrouten erfoderlich war, diese der König nach denen Gesetzen ausser dem Landtage von denen Ständen nicht begehren, viel weniger die erfoderliche Anzahl ihnen adrepartiren konnte, ist richtig ; da dieses ad classem subsidiorum gehörte, welche Gesetzmassig einen Landtagsgegenstand ausmachen. Gegenwärtig handelt es sich aber um die Bestimmung einer neuen Completirungsart der hung. Feldregimenter, bei welcher die Landesstände mitwirken sollen, und so, wie dieselbe jetzo die verbindl. Kraft des 63-ten Art. von 1741 1 auf 3 Jahre suspendiren, so könnten auch die Gesetze, welche die Rekrutenstellung in Kriegszeiten in die Klasse der Subsidien stellen, suspendirt oder auch abgeändert werden ohne die Landesverfassung zu verletzen. So richtig dieser Schluß in sich ist, so muß man auch andererseits in Erwägung ziehen, daß wichtige Dinge, besonders wo von Veränderung oder Modification vorzügl. Landesgesetze die Rede ist, nicht auf einmal, sondern nach und nach geschehen^ können, und daß eine jede Neuerung seine Feinde hat, daher muß man sich auch darüber nicht wundern, daß die Landesstände die Completirung der hung. Feldregimenter in Kriegeszeiten ausser dem Landtage auf sich zu nehmen verweigern. Aus den hier angeführten Gründen kann man auch leicht einsehen, warum die Stände die von Euer Majestät gemachte Erklärung, daß sie sich das Recht vorbehalten, beim Ausbruch des Krieges Fuhr- und Packknechte zu werben und sich in dieser Werbung durch die Landesjurisdictionen unterstützen zu lassen, nicht auf die näml. Art annehmen, sondern mit Anerkennung des Euer Majestät zustehenden Rechts, Ihr Militair in Kriegszeiten durch Werbungen zu ergäntzen, sich bloß auf den 19-ten Art. v. 1791 2 berufen und begehren, daß Hochdieselbe diese Recrouten denen Jurisdictionen nicht adrepartiren möchten, damit nämlich die mittlerweile eingeführte Completirungsmethode durch Requisitorien nicht legalisirt, und die stärkere in Kriegszeiten erfoderl. Recroutenanzahl nicht ausser dem Landtag gefodert werden könne. Da die Stände in der gegenwärtigen Vorstellung das Recht, 1 1741:LXIIL t.-c, amely a fölkelés szabályozására vonatkozó részletes megállapításokat tartalmazza. 2 1719: XIX. t.-c, mely szerint a király országgyűlésen kívül nem fog sem pénzt, sem terményt, sem újoncot kérni, szubszidium címén sem, és hogy az állandó katonaság fenntartására szóló adó mindenkor egyik országgyűléstől a másikig fog megajánltatni.