Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1802.
genaue Beobachtung des dieser letztern gegebenen Worts, sicherstelle; dieser Zweck wäre durch den gegenwärtigen Antrag der Stände ,nicht erreicht, man könne also für jetzo, bis nicht eine stabilere Ergäntzungs-Art eingeführt würde, denen hung. Feldregimentern keine Capitulation bewilligen. Es ist zwar richtig, daß die Compietirung der Armée besonders nach Einführung der Capitulation eine vollkommene Sicherstellung des Ersatzes der abgehenden Mannschaft fodre, und daß dieser Zweck durch die jetzo von denen hungarisehen Ständen in Vorschlag gebrachte Vorsorge nach denen Worten ihrer Vorstellung nur auf 3 Jahre erreicht werde, nach Verlauf derselben aber bliebe die Sache der Entscheidung des nächsten Landtags überlassen. Uberlegt man aber unpartheiisch den gegenwärtigen Antrag, so wird man leicht einsehen, daß die Einführung der Capitulation schon stillschweigend die Obliegenheit einer stabilen Compietirung der hungarisehen Feldregimenter nach sich ziehe. In der Voraussetzung also, daß auf dem gegenwärtigen Landtage denen hungarisehen Feldregimentern die Capitulation zugestanden würde, so bestehen bei Eröfnung des künftigen Landtags diese Regimenter bloß aus Capitulanten. Auf diesen Fall blieben denen Ständen bei Verhandlung der Frage, wie die hungarisehen Regimenter in Zukunft zu ergäntzen seien, keine anderen Ausweege übrig, als die gegenwärtige Ergäntzungsart noch ferners zu bestätigen, oder eine neue, welche mit der Capitulation vereinbarlich ist, vorzuschlagen, oder endlich, wenn sie von diesem letztern Systeme abgehen wollten, die Capitulanten teilweise mit obligater Mannsehatt abzulösen. Die 2 erstem scheinen Euer Majestät Absichten angemessen zu sein, ich glaube nämlich, daß sobald der beabsichtigte Zweck (die Compietirung der hung. Feldregimenter) erreicht wird, und die Modalitaet weder dem Staate, noch dem Lande nachteilig und drückend ist, es Euer Majestät gleichgültig sein kann, auf was für Art dieses erzielt werde. Den 3ten Weeg zu ergreifen ist ausser dem Fall, daß die Erfahrung beweise, daß die Capitulation sowohl für den ganzen Staat, als auch insbesondere für Hungarn von nachteiligen Folgen seie, in welchem Falle Euer Majestät dieselbe ohnehin selbst wieder aufheben würden, denen Ständen nicht wohl möglich, denn, ohne die üblen Folgen zu berühren, welche daraus entstehen könnten, wenn man die einmal eingeführte Capitulation ohne den wichtigsten Ursachen aufheben wollte, so müßten die Landes-Stände, wenn sie auch die Schuldigkeit der Compietirung in der Zukunft von sich ablehnen wollten, dennoch die gantze aus Capitulanten zusammengesetzte hung. Feldregimenter mit obligater Mannschaft ergäntzen, welches sie, wenn es auch teilweise durch mehrere Jahre geschähe, teils wegen der Beschwerlichkeit, so viele obligate Mannschaft alljährlich aufzubringen, teils aber auch wegen den beim Landvolke entstehen könnenden Mißvergnügen zu tun nicht wohl im Stande sind.