Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1802.
Um diese Abänderungen zu bewirken, wurde auf den konstitutionellen Weg des auf dem Landtage zu erfolgenden Konsenses des Königs und der Stände angetragen. Übrigens bin Ich allerdings geneigt, und Euere Liebden können die Stände in Meinem Namen versichern, daß sobald mittels der politica animarum conscriptio die Populazion des Königreichs Hungarn genauer wird erhoben sein, Ich die Stände des Königreichs neuerdings versammeln und da den Gegenstand der Kompletazion verhandeln lassen werde, um mit gemeinschaftlichen Konsens entweder die izt angetragene Kompletazion in numero et modo zu bestättigen, wenn sie der erhobenen Populazion und dem Karakter des Volks angemeßen befunden wird, oder mit wechselseitigen Konsens eine andere Art der Kompletazion stabil zu reguliren. Bei diesem Antrag des Dekrets vom 12. Juli, die etwa nötigen Abänderungen der izt etablirten Kompletazion diaetaliter vorzunehmen, verstund es sich doch von selbst, daß Ich gegründete Vorstellungen Meiner getreuen Stände, falls sich wirklich eine Insufnziens der hungarischen Populazion durch die Konscripzion ergeben sollte, nicht nur willfährig aufnehmen, sondern auch von selbst auf die Verminderung des hungarischen Militärs bedacht sein würde; da es weder Meine Absicht war, noch ja sein kann, durch Eekrutirung über die Kräften der Populazion, die Zunahme der Bevölkerung und somit die Rekrutirungsfähigkeit für die Zukunft zu hemmen. Wie Ich übrigens nie einseitig, ohne Konsens der Stände da6 Königreich durch eine größere Completirung, als auf dem gegenwärtigen Landtage bestimmt wird, beschweren werde, so ist es aber auch offenbar der Konstituzion gemäß, daß das, was izt diaetaliter mit beiderseitigen Konsens festgesetzet wurde, nur mit beiderseitiger Einwilligung dissolviret werde, nicht aber ipso facto, ohne mit dem König darüber zu kommuniziren, aufhören solle verbindlich zu sein. Ich finde es um so wesentlicher auf diesen Prinzipien zu verharren, da ausserdem gegen den Geist der hungarischen Konstituzion die Kompletirung nicht mehr auf gemeinschaftlicher Beratungen des Königs und der Stände, sondern einseitig nur auf dem guten Willen der Stände allein beruhen würde, indem die bisher üblichen Werbungen aufgehoben wären, das Surrogat der Werbungen aufgehört hätte verbindlich zu sein, folglich der König gar kein Mittel zur Ergänzung in Händen hätte und blos abwarten müßte, was ihm die Stände anbieten wollten. Selbst wenn dann der König die einsweilen aufgehobenen Werbungen wieder zu Hilfe nehmen wollte, würde bei weitem nicht mehr res integra sein. Die durch etliche Jahre aufgehobene Werbung würde nicht so leicht wieder herzustellen, als izt in ihrem schon gewöhnten Gange zu erhalten sein. Zu dem würde durch Einführung der Kapitulazion der jährliche Eekrutenbedarf, auf das Dreifache des bisherigen Quantums steigen. Eine so große Rekrutenzahl würde durch bloße Werbungen gar nicht,