Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1802.

bey der Armee befind!, hung. Mannschaft, welche nach Bekannt­machung der Capitulation aus lauter Capitulanten bestehen wird, mit Obligater Mannschaft ersetzen und die Capitulation aufheben. Ersteres ist E. M. Absichten angemessen, das zweyte können sie nicht thun, und werden es auch wegen der Gefahr, der sie sich von Seiten des gemeinen Mannes aussetzen würden, nicht wollen; es bleibt also beym erstem, ausser es zeigten sich in der Sache solche Gebrechen, welche E. M. dahin bewegten, die Capitulation als eine dem Staate sehädl. Einrichtung aufzuheben, und dann hätte diese Fürsorge nichts, was E. M. Willensmeynung entgegen wäre. Sollte während die 3 Jahre ein Krieg ausbrechen, so tritt ohnehin die dazu gehörige Provision, wovon in dem nächsten Puñete die Rede seyn wird, ein. 3° Completirung der hung. Regimenter in Kriegszeiten. Diesen Punkt gegenwärtig durchzusetzen ist wegen der dawider bestehenden Unanimität vollkommen unthunlich. Es bleibt also nichts anders übrig, als zu sehen, ob man nicht die Stände zu neuen Antrag vermögen könnte, welche die Completirung der hung. Regimenter wenigstens auf den Anfang des Krieges sicher stellen würde. Die Stände werden einstimmig auf einen beym Ausbruch des Krieges abzuhaltenden Landtag antragen. In Betreff dessen glaube ich aber, die Stände zu der Versicherung bewegen zu können, daß sie nach ihren Kräften, und selbst mit Anstrengung derselben, alles dazu beitragen werden, E. M. Absichten zu unterstützen und auf diese Art, glaube ich, können E. M. dem Landtag als ein wirksames Mittel annehmen. Da der Satz richtig ist, daß die Stände Hungarns noch niemals im Fall einer Gefahr ihren König ohne Hülfe gelas­sen habe. Da aber der Fall eintreten kann, daß E. M. nicht gleich mit Anfang des Krieges einen Landtag halten können, und Sie auf diesen Fall nicht ohne Hülfe bleiben müssen, so denke ich zu versuchen, ob die Stände sich nicht herbeylassen werden, auf den Fall, wenn die von ihnen versprochene 12.000 Mann bis zur Abhaltung des Landtages nicht hinreichen würden, E. M. vorzuschlagen, auf diesen Fall die Werbungen wieder herzustellen, zu gleicher Zeit aber auch die Versicherung von sich zu geben, daß sie diese Werbungen, soviel es in ihren Kräften stehet, unterstützen werden. Sollen die Stände in diesen Antrag einwilligen, so werden sie vermuthl. ausdrückl. verlangen, daß dieses salvo art. 19. 1791 geschehe, als in welchen sich der König anheischig macht, ausser dem Landtage keine Subsidien zu begehren; dieser Artik. hat aber auch vorhin bestanden und doch haben die C[omi] tater gegen Requisitionen mehrere tausend Rekruten gestellt, ohne zu klagen; ich glaube also, daß E. M. über diese Klausel hinweggehen könnten, da ohngeachtet derselben dennoch der gewunschene Zweck der hinreichenden Completirung erreicht werden kann.

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