Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

zur ordentlichen Conipletiruug der hungarischen Regimenter auch für die Zukunft zu Stande zu bringen. Es scheint mir eben jetzt, da die Verab­schiedungen der auf die Kriegsdauer gestellten Leute bewirkt werden, der Zeitpunkt zu sein, die Gesinnungen derjenigen Männer, welche auf den Landtag besonderen Einfluß haben, vorzubereiten und für das in Vorschlag zu bringende System empfänglich zu machen, damit der Landtag sobald als möglich abgehalten werden könne." (Erzh. Carl v. Oesterreich Ausge­wählte Schriften. Bd. V, S. 429—431.) 148. 1801 máj. 5. Bécs. József nádor fölterjesztése a hivatalnokoktól bekívánt reverzálisok tárgyában, hogy titkos egyesü­leteknek nem tagjai s olyanokkal összeköttetésben sem állanak. Ered. tiszt.: N. titk. lt. Praesid. 1801. 11. sz.; sk. fogaim.: U.-ott. Praesid. 1801. 9. sz. A titkos társaságok eltiltásának folyománya volt az a rendelkezés, amely az állam hivatalnokaitól esküvel erősített nyilatkozatot követelt, hogy semmiféle sem belföldi, sem külföldi titkos társulatnak nem tagjai és olyanokkal nem is állanak összeköttetésben. Magyarországon e nyilatkozatokat a nádornak kellett bekérnie s az 1801 ápr. 28-án kiadott legfelsőbb kézirat szerint eredetiben a császárnak továbbítania. Eure Majestaet! Unter dem 28ten Apr. laufenden Jahrs geruheten mir Euer Majestät mittelst Handbillets allergnädigst zu befehlen, daß ich von allen mir untergeordneten Beamten, von welchem Range und Gattung sie immer sein mögen, mit Vorübergehung des Vergangenen einen eidliehen Revers abforderen möchte, daß sie gegenwärtig mit keiner geheimen Gesellschaft weder im In- noch im Auslande verflochten sind, oder wenn sie es wären, alsogleich sich davon loosmachen, noch sich fürs künftige in derlei geheime Verbindungen unter was immer für einem Vorwand mehr einlassen werden. Bei Annehmung neuer Beamten sei die obige Klausel in den abzulegenden Eid ein­zurücken, alle gesammelte Reverse aber Eurer Majestät zu über­reichen, diese Abforderung jährlich zu wiederholen, jeder Staats­Beamte aber, der sich dieser Anordnung nicht fügen wollte, könne seine Entlassung bei Eurer Majestät mit Anführung seiner Bewegs­gründe ansuchen. Der Zweck dieser Allerhöchsten Vorschrift, nämlich die Er­haltung innerer Ruhe und Sicherheit und des gegenseitigen Ver­trauens zwischen dem Fürsten und dem Untertan, zeiget von Eurer Majestät väterlicher Sorge für das Wohl der Ihrer Leitung anvertrauten Untertanen und es wäre zu wünschen, daß er auf diese Art vollkommen erreicht werden könnte. Dieß ist auch die Ursache, warum ich mich in keine weitere Erörterung über den Nutzen der von Eurer Majestät vorgeschrie-

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