Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1800.

328 180a AUG. 26. FÖLTEKJESZTESE repartirt werden solle, welcher Früchtenpreiss zu bestimmen ist, was für Lieferscheine gegeben werden, ob dieselbe ausgelösst werden sollten, endlich auf welche Art man diese Lieferung von dem Contribuenten eincassiren soll, erörtert weiden müssten. Da ich aber den Antrag des Staatsraths v. Isdenczy bey der jetzigen Staatsvefassung Hungarns für unausführbar und nicht nützlich ansehe, so werde ich von Erörterung aller weitern Fragen abstehen und mich darauf beschränken, E. M. diesen letztern Satz zu beweisen. Wie die Note des Staatsraths Isdenczy lautet, gehet sein Antrag im Wesentlichen dahin, daß von dem Frucht-Quantum, welches nach Abzug dessen, was die Kammer und die andern öffentl[ichen] Fonds geben, erübriget, 2 A von dem Contribuenten, und V3 von dem Adel geliefert werde. Der Umstand, daß der Contribuent, wenn Militair im Lande ist, von der ihm auferlegten Contribution Va in Früchten, und nur V3 in Geld abführt, ist richtig, und könnte, wenn von Abführung eines Theils der Contribution in Früchten die Rede wäre, zur Unterstützung dieses Antrags dienen; in dem gegenwärtigen Fall aber, wo nicht davon sondern von einer gegen 4 procentigen Obli­gationen zu machenden Früchten Lieferung die Rede ist, kann er nichts beweisen. Nach diesem letztern Antrag müssten die 'U der Lieferung auf dem Contribuenten repartirt und von ihm gegen Lieferscheine abgeführt werden. Damit dieses für die Verpflegung der Armee nöthige Quantum richtig ein laufe wäre es erforderlich], daß es in die Comitater eingetheilt, und alsdenn von denselben binnen einer bestimmten Zeiten genau, und im Nothfalle auch mit Zwangs­mitteln eingeliefert werde. Diese Veranstaltung aber ist gerade dem Sinne der Landesgesetze entgegen, denn schon der 8-te Artikel von 1715 verbietet, daß keine Contribution ausser dem Landtage aus­geschrieben, oder die bestehende erhöht werden sollte, selbst im äussersten Nothfall muß eine Art von Zusammentretung der vor­nehmsten Personen im Lande gehalten werden, um etwas dergleichen zu bestimmen, endlich der 19te Art. von 1791 erkläret klar, daß in Zukunft ausser dem Landtage weder eine Contribution Erhöhung, noch Subsidien bewilliget werden sollen. Dieser letztere Punkt be­zieht sich zwar nicht, wie ihn alle rechtschaffenen Leute auslegen, auf die freywilligen Subsidien, sondern er wurde gemacht, um das Land zu versichern, daß in der Zukunft keine Landeslieferungen, wie unter K. Joseph II. augeschrieben werden sollten. Der gegenwärtige Antrag läuft also in so weit er die Contri­buenten betriff, gerade wider diese Gesetze. Auch wäre die Repar­tition dieser Lieferung äusserst beschwerlich, da die Eintheilung nach den portis palatinalibus nicht die genaueste ist und also viele Klagen verursachen würde, eine neue aber nicht nur viele

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