Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1798.
geschehe. Damit aber die erstere und durch selbe Euer Majestät noch besser im Stande gesetzt werden zu beurtheilen, ob die Urbarial Processe bey Zeiten aufgenommen und die Unterthansklagen schleunig entschieden werden, und um dem Landvolk auch allen nur möglichen Anschein einer Beschwerde zu benehmen, so wäre es vielleicht zweckmässig, wenn man auf allerhöchsten Befehl Euer Majestät mittelst der hung. Hofkanzley denen Comitaten auftrage ein eigenes Urbarial-Protocoll zu verfassen, in welches alle Urbarial Klagen und Processe mit der Bemerkung einzutragen wären, wann dieselbe eingegeben, wann sie vorgenommen und wann und wie sie beendiget worden, mit Beyfügung der Ursache, aus welchen vielleicht ein oder anderer Gegenstand nicht gleich hat beendiget werden können. Diese Protocolle sollten von den Comitaten alle 2, oder 3 Monathe der Landstelle eingesendet werden, damit man aus denselben ersehen könne, ob die UrbarialGeschäfte in einem jedem Comitate nach Vorschrift behandelt werden. Zugleich wäre demselben anzubefehlen, ihre Stuhlrichter /lahin anzuweisen, die in ihrem Bezirke befindlichen Herrschaften öfters zu bereisen und nachzusehen ; ob die Herrenstühle zu gehöriger Zeit abgehalten werden, und ob die Herrschaften dem Unterthan Gerechtigkeit wiederfahren lassen. Durch diese Mittel glaube ich unmaßgebigst, daß alle gerechte Klagen den Bauern gehoben werden könnten. [c] Eine Reform des Studienwesens und der öffentlichen Erziehungsanstalten wäre meines geringen Erachtens nach eine für den Staat wesentl [iche] Sache. Da aber dieser Gegenstand noch die Combination einiger Acten erfordert, so behalte ich mir es vor, meine alleruntertänigste Meynung darüber Euer Majestät durch eine eigene Vorstellung zu unterbreiten. [d] Die Errichtung einer Polizey hier in Hungarn scheinet mir auch eines der zweckmässigsten Mittel, die Öffentl [iche] Ruhe zu versichern, zu seyn. Nachdem aber diejenige, welche unter dem K [aiser] Josepf II-ten hierlandes in Gemäßheit der Wiener Polizey errichtet war, 1 bey seinem Absterben wieder aufgehoben worden, und es zu vermuthen stehet, daß die Wiedererrichtung derselben sehr viele Klagen und vielleicht auch Mißvergnügen verursachen würde, £0 kann hier von einer Polizeidirection, wie in Wien und in denen übrigen Erbländern nicht die Rede seyn. Es könnte also in Hungarn nur eine geheime Polizey statthaben, welche, ohne daß die dabey angestellten Personen öffentlich bekannt wären, auf die Stimmung des Volkes, besonders in Städten, auf geheime Zusammenkünften und dergleichen dem Staate schädlichen Unternehmungen ein wachsammes Auge tragen und davon den Landeschef die erforderlichen] Anzeige machen sollten. 1 A császár 1784 aug. 15-én kiadott rendeletével állította fel. V. ö. Marczali: Magyarország II. József korában, III. 289—292. 1.