Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1797.

sind, so sollen die deutschen Truppen auf 30 Meilen Wegs von Pest entfernet und eine Armee aus Banderien zusammengesezt werden. Auf dieses beschloß das Zempliner Comitat bis Ende Mai seine Deputirten nach Pest abzuschicken und, soviel möglich, seine Edelleute dahin zu vermögen, das Comitatsbanderium zu verstärken, um eine größere Anzahl davon nach Pest abschicken zu können. Dieses wurde dem Szabolcser Comitat bekannt gemacht. Sub 6. ist die Eidesformel des Szabolcser Comitats, welche mit der des Zempliner völlig einig ist. Nach dieser wurden, laut dem Protocollsauszug sub 8., in der darauf folgenden General­congregation der Obergespan und die Ablegaten zum Jurament zugelassen, und man beschloß auch die übrigen Magistratualen in Eidespflicht zu nehmen. Sub 12. ist ein Protocollauszug vom 7-ten Aug. 1790, worin unter andern vorkommt, es wäre dem Comitat sehr empfind­lich gewesen zu vernehmen, daß man die Armirung, Exercirung und Musterung der Edelleute als einen gesetzwidrigen Schritt betrachtet und deswegen verboten hätte. Da man doch von dem Comitate nicht zu befürchten hätte, da selbes unter Kaiser Josephs despotischer Regierung sich mit bloßen Vorstellungen begnüget habe, wo doch andere Nationen die Waffen ergriffen; was sie auch hätten tuen können. Sie hätten diese Maßregeln nur zu ihrer eigenen Sicherheit und zu Verherrlichung der Krönung getroffen. Sub 13. Protocollextract vom 6. 7ber 1791, worin denen Stuhlrichtern die Beschreibung der Edelleute ihrer Districter auf­getragen wird. Sub 15. Protocollauszug von 1-ten 8ber 1790. In dem Schreiben, was das Comitat an die Stände erließ, stehet unter andern: daß die Bauern sich auf das Militair, was die Statthalterei zur innerlichen Sicherheit gesendet, verlassen, daß dieses Militair den Bauern den letzten Bissen wegist. Daß endlich das Comitat selbst wird genötiget sein wegen Befehl der Statthalterei den Bauern durch die Soldaten bedrücken zu lassen. Weil das fremde Militair nur nach den Befehlen ihrer Vorgesetzten handelt, so wäre es in der Not von keiner Hülfe. Es müßte daher dasselbe, wenn es auch mit Vorwissen des Landes hineingeführet wird, von Lande abhangen. Endlich liegt auch die Conscription des Adels von einem Teil des Zempliner Comitats bei. Sub A. 4. ist eine Instanz des Michael Füzesery, um bei Gelegenheit eine Bedinstung zu erhalten, da er wegen der von ihm eingeschalteten Clausel nicht hoffen kann, jemals einen Comitats­dienst zu erlangen. [2.] Der 2-te Punkt der Instruction enthält folgendes: Ludwig Rhedey wird beschuldiget, er habe in der öffentlichen

Next

/
Thumbnails
Contents