Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)
II. A magyar jogok érvényesítésének kísérlete a magyar békeszerződés után - 5. Levéltárhasználat
österreichisch-ungarischen Archiven gefordert, ihr eine Anteilnahme an der Verwaltung dieser Archive zu gewähren. Da die Auslegung der Bestimmungen des Artikels 208. des Staatsvertrages von St. Germain über das ehemals „gemeinsame” Eigentum noch nicht geklärt ist, hat das Bundesministerium für Äusseres bisher auf alle derartigen ungarischen Anforderungen erwidert, dass die österreichische Bundesregierung nicht in der Lage sei, anlässlich einer archivalischen Auseinandersetzung grundsätzliche Bindungen hinsichtlich einer Frage von so einschneidender allgemeiner Bedeutung einzugehen. Um jedoch dem ungarischerseits stark betonten wissenschaftlichen und kulturellen Interesse an der Erforschung dieser Archive entgegen zu kommen und einen modus vivendi bis zu der endgiltigen Lösung der Frage des gemeinsamen Eigentums zu schaffen, hat sich das Bundesministerium für Äusseres über ein vom Archivbevollmächtigten der Republik Österreich erstattetes Gutachten entschlossen, mit der ungarischen Regierung Verhandlungen über die Ausdehnung des bereits im April 1921 durch Notentausch zustandegekommenen Abkommens, betreffend das Kriegsarchiv auf das Haus-, Hof- und Staatsarchiv und das Hofkammerarchiv einzuleiten. Dies wurde der königlich ungarischen Gesandtschaft mit h.a. Note vom 9. März 1922, Z. 7599/2 Li,357 mitgeteilt. Die königlich ungarische Gesandtschaft hat mit Note vom 1. April 1922 diesen Antrag angenommen und gleichzeitig Delegierte zur Führung der einschlägigen Verhandlungen ernannt.358 Über in kurzem Wege erfolgte Einladung des Bundesministeriums für Äusseres hat sodann der Archivbevollmächtigte der Republik Österreich unter Heranziehung der Leiter der beiden Archive die erforderlichen Verhandlungen eingeleitet. Diese Verhandlungen haben am 2. Mai d. J. zur Unterzeichnung des beiliegenden Protokolls geführt, das die Zustimmung des Bundesministeriums für Äusseres gefunden hat. Da, wie aus einer Mitteilung der ungarischen Archivdelegierten hervorgeht, der königlich ungarische Ministerrat diesem Protokolle bereits die Vorgenehmigung erteilt hat,359 erscheint der Zeitpunkt für eine endgiltige Entscheidung der österreichischen Bundesregierung gekommen. Das vorliegende Protokoll vermeidet es in jeder Hinsicht, der Entscheidung über die zwischen Österreich und Ungarn schwebenden Rechtsfragen vorzugreifen und sucht ebenso wie das im April 1921 geschlossene Übereinkommen über das Kriegsarchiv, das Militärgeographische Institut und das Heeresmuseum, nur die Vorbedingungen für die Arbeiten der ungarischen Archivdelegierten und Gelehrten in beiden Archiven zu schaffen. Die der ungarischen Regierung in Punkt 1—4 gemachten Zugeständnisse gehen nicht über das Ausmass der Verpflichtungen hinaus, die in dem im Mai 1921 zu Rom fertiggestellten Entwurf eines Archivabkommens zwischen allen Nachfolgestaaten vorgesehen sind. Die Bestimmungen des Absatzes 3. des zweiten Punktes sollen eine Handhabe bieten, die publizistische Ausbeutung der im Haus-, Hof- und Staatsarchiv erliegenden politischen Schriftbestände der letzten Jahrzehnte durch Schriftsteller ehemals feindlicher Mächte zu verhüten, die unter Umständen beiden Staaten sowie dem Deutschen Reich grossen Schaden bringen könnte. Das Bundesministerium für Äusseres stellt daher folgenden Antrag: Der Ministerrat wolle beschliessen: 357 Vö. 109. sz. irat 358 Nem található. 359 A Minisztertanácsi jegyzőkönyvekben nincs nyoma, hogy ezt tárgyalás alá vették volna. 260