Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)

II. A magyar jogok érvényesítésének kísérlete a magyar békeszerződés után - 5. Levéltárhasználat

das Protokoll von dem beiderseitigen Delegierten unterzeichnet. Hiebei wurde festgestellt, dass beiderseits die Bereitwilligkeit besteht, durch eine entsprechende Austauschaktion die im bayerischen Hauptstaatsarchiv befindlichen Reste des Archivs der Corvinén in das kgl. ungarische Nationalmuseum zu Budapest gelangen zu lassen.353 Gelesen, gefertigt. Protokoll 1. ) In Ergänzung des durch Austausch der Note der kgl. ungarischen Gesandschaft vom 22. März 1921, Zahl 1338, und der Note des österreichischen Bundesministeriums für Äusseres vom 6. April 1921, Zahl 19767/12 Li, geschlossenen Übereinkommens wird bestimmt, dass die kgl. ungar. Regierung, um die Arbeiten im Haus-, Hof- und Staatsarchiv und im Hofkammerarchiv im allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Interresse zu fördern, mit Zustimmung der österreichischen Regierung die notwendige Anzahl behördlich legitimierter ungarischer Amtsorgane auf ihre Kosten den genannten Anstalten behufs Vornahme von Erhebungen zuteilen wird. 2. ) Diesen Organen wird im Rahmen der an diesen Anstalten bestehenden gegenwärtigen Dienstordnungen und jeweiligen dienstlichen Verfügungen der freie Zutritt zu den aus dem Geschäftsgang ehemals gemeinsamer Behörden hervorgegangenen Beständen gewährt und deren Studium und Benützung ermöglicht werden. In diesem Sinne scheiden folgende archivmässig geschlossene Bestände aus: A. Im Haus-, Hof- und Staatsarchiv: 1. Das österreichische Schatzarchiv. 2. Das Archiv der Reichskanzlei und des Reichshofrates. 3. Das Mainzer Erzkanzlerarchiv. 4. Die Archive zisleithanischer Zentral- und Länderstellen, soweit sich ihr Wirkungskreis nicht auf Ungarn erstreckte. 5. Das Archiv des Erzstiftes Salzburg und die Archive der aufgehobenen österreichischen Klöster. 6. Deponierte fremde Archivalien. 7. Die Registratur des Haus-, Hof- und Staatsarchivs seit dem 1. November 1918. B. Im Hofkammerarchiv: 1. Die Registraturen aller jener Behörden, die sich ausschliesslich auf Zisleithanien erstreckten. 2. Die Registratur des Hofkammerarchivs seit 1. November 1918. Die Ergebnisse der Tätigkeit der kgl. ungar. Amtsorgane, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloss amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann, soweit es sich um Bestände handelt, die der wissenschaftlichen Benützung nicht freigegeben sind, nur mit Zustimmung beider Regierung erfolgen. Die österreichische Regierung wird vorbehaltlich der aus dem Staatsvertrag von St. Germain erwachsenen internationale Verpflichtungen die derzeit geltende Benützungsgrenze aufrecht erhalten. 3. ) Die österreichische Regierung wird die in Betracht kommenden Behörden und Stellen anweisen, dem Leiter der ungarischen Amtsorgane von bevorstehenden Änderungen im Besitzstände der betreffenden Anstalten, die sich gemäss dem Staatsvertrage von St. Germain und sonstigen internationalen Verpflichtungen ergeben können, Mitteilung zu machen. 353 Ld. BORSA 1964. 36-t6. és KOLLER 2006. 472. 256

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