Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)
Okmánytár - I. A magyar békeszerződés előkészítése - 1. Az osztrák békeszerződés előtt
Abgaben. Die Kompetenz der Hofkammer erfuhr indes (1771) eine Einschränkung, indem alles, was sich auf Kontributionen bezog, mit der Erbschafts- und Schuldensteuer an die Hofkanzlei gelangte. Nach den einschneidenden Reformen Josefs folgte die Restauration unter Leopold II., der auf die theresianischen Einrichtungen zurückgriff. Er stellte die Hofkammer wieder her, mit der auch die Bankodeputation vereinigt blieb. Wohl behielt die Hofkanzlei das Kontributionswesen, aber der Hofkammer wurde das Berg- und Münz wesen Ungarns und Siebenbürgens wieder untergeordnet. Ihr hatten auch die übrigen Hofstellen Mitteilung zu machen, sobald ein neues Amt kreiert oder eine Besoldung und Pension gewährt werden sollte. Kaiser Franz verfügte am 13. November 1792. die Vereinigung der Böhmischösterreichischen Hofkanzlei mit der Hofkammer. Diese Behörde erhielt den langatmigen Namen „Directorium in cameralibus der hungarisch-siebenbürgischen und der deutschen Erblande, wie auch in publico-politicis dieser letzteren”. Ihr Ressort umfasste daher nicht bloss die politische Verwaltung, sondern auch die Administration der Finanzen mit Einschluss der ungarischen und siebenbürgischen Kammersachen und ebenso die Handelsangelegenheiten. Im Jahre 1797 fand wieder eine Trennung der Finanzen von der politischen Verwaltung statt, bis am 26. August 1802 Einrichtungen getroffen wurden, die sich im wesentlichen bis 1848 erhielten. Bei diesem Anlass wurde für die Administration „aller Staatswirtschaftszweige der ganzen Monarchie” von neuem eine Hofkammer und Bankodeputation bestellt, der man Berg-, Finanz- und Kreditwesen sowie Handel und Domänen übertrug. Ein Teil dieser Agenden ging in der Folge an ein besonderes Finanzministerium über; es wurde 1816 errichtet, 1829 wieder aufgehoben und unter der Bezeichnung „Finanzsenat” mit der Hofkammer vereinigt, die als „Hofkammer in Finanz-, Handels- und Industriesachen” bis 1848 fortbestand. Im selben Jahre erfolgte ihre Auflösung; ihre Geschäfte sowohl wie die Agenden der 1834 errichteten Hofkammer in Münz- und Bergwesen gingen an das Finanzministerium über, das am 17. März ins Leben getreten war. Nach Einführung der dualistischen Staatsform übernahm das ungarische Finanzministerium die bisher vom österreichischen Ministerium besorgte oberste Finanzverwaltung in den Ländern der Stephanskrone, während alle gemeinsamen finanziellen Angelegenheiten in das Ressort des Reichsfinanzministeriums fielen. Dieses wurde am 1. Jänner 1868 kreiert; ihm untersteht seit dieser Zeit das Archiv der Hofkammer als ein Depot. MOL Y 1 1919-21 - Egykorú, géppel írt másolat 22. Budapest, 1919. január 30. A Miniszterelnökség átirata a Német-osztrák Államtanácsnak Eckhart Ferenc megbízatásáról a közös pénzügyminisztériumi levéltár felosztásáról folytatandó tárgyalásokra A cs. és kir. közös Pénzügyminisztérium levéltárának további ideiglenes kezelése és az érdekelt nemzeti államok között való felosztása tárgyában 1918. évi december 1-én 38