Ress Imre: A Monarchia levéltári öröksége. A badeni egyezmény létrejötte (1918–1926) (Budapest, 2008)
Okmánytár - I. A magyar békeszerződés előkészítése - 1. Az osztrák békeszerződés előtt
Und so würde auch durch die Vereinigung des volkswirtschaftlich so wichtigen Hofkammerarchivs mit dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv die wissenschaftliche Forschung ungemein erleichtert und zugleich den rechtspolitischen Bedürfnissen beider Staaten der Monarchie in hohem Masse entsprochen werden; es wäre damit die Geschichte ihrer gemeinsamen Behörden, wie sie vornehmlich auf der Pragmatischen Sanktion und dem 67er Ausgleich aufgebaut sind, in einer mächtigen Quelle zusammengefasst, die einen gemeinsamen Besitz beider Staaten bilden würde. Eine derartige Zusammenfassung stünde auch im Einklang mit der Grossmachtstellung unserer Monarchie. Dieser Gedanke des gemeinsamen Besitzes, mehr des ideellen als des materiellen, ist es auch, der in Österreich wie in Ungarn von allen hochgehalten werden soll, die der Idee einer mächtigen österreichisch-ungarischen Monarchie anhängen. Eben auf der breiten Basis der gemeinsamen Vergangenheit wird der Gedanke, dass auch die Zukunft nur zum beiderseitigen Besten eine gemeinsame bleiben müssen, am fruchtbarsten gedeihen. Dann bliebe das Archiv in politischer Beziehung nicht nur ein Symbol einstiger Macht, sondern auch ein Wahrzeichen der durch die Gemeinsamkeit gewährleisteten Macht für alle Zukunft. Es erschiene dann nebensächlich, noch ferner den alten Titel des Staatsarchivs aufrechtzuerhalten: mit voller Freude wäre es vielmehr zu begrüssen, wenn man das neue Archiv ausdrücklich als ein gemeinsames bezeichnete. Es könnte vielleicht gegen die von mir vorgeschlagene und archivwissenschaftlich gerechtfertigte Lösung der Hofkammerarchiv-Frage der Einwand erhoben werden, es stünden ihr Schwierigkeiten politischer Natur im Wege; habe sich doch ein namhafter Teil der ungarischen Gelehrten bereits mit den Gedanken vertraut gemacht, in absehbarer Zeit die Bestände des ungarischen Landesarchivs erheblich vermehrt zu sehen. Aber auch da bietet die moderne Archivlehre die Möglichkeit, solche Wünsche in anderer Weise zu befriedigen und also die politischen Schwierigkeiten zu überwinden. Jedes grössere Archiv enthält ausser seinen organischen Beständen noch unorganische Gruppen, die nicht aus der Tätigkeit der eigenen Behörde erwachsen sind und deren Besitz auf besonderen Rechtstiteln beruht. Nach der heute herrschenden Ansicht seien solche unorganische Bestände ihrem richtigen Aufbewahrungsort zuzuführen; allerdings nicht ohneweiters, sondern im Austauschweg gegen gewisse Konzessionen der also bereicherten Archive. Nun enthält das Haus-, Hof- und Staatsarchiv sowohl wie das Hofkammerarchiv derartige unorganische Aktenpartien, die wohl in das ungarischen Landesarchiv gehörten; ich nenne nur die wertvollsten: das Kossutharchiv und das ungarische Gubernialarchiv, gegen deren Abtretung - vom Standpunkt der Archivwissenschaft - keine Einwendung zu erheben wäre. Immerhin müsste man diese Frage noch von anderen Gesichtspunkten aus untersuchen; ebenso die Ausscheidung gewisser im Hofkammerarchiv erliegenden Stücke „ungarischer Provenienz”, die einer aus gemeinsamen Archivaren bestehenden Kommission zu übertragen wäre. Die sachgemässe Ausscheidung der Betreffe, die, ohne den Organismus der Bestände zu zerstören, an Ungarn abgetreten werden könnten, wäre eine Aufgabe, die gleichzeitig mit der Einverleibung des Hofkammerarchivs zu erfolgen hätte. Ich habe versucht, einen Weg anzugeben, auf dem die so lange schwebende Hofkammerarchiv-Frage einer glücklichen Lösung zugeführt werden könnte, die nicht 36