Ludwig Fekete: Einführung in die Osmanisch-Türkische Diplomatik der Türkischen Botmässigkeit in Ungarn (Budapest, 1926)

DIPLOMATISCHER TEIL

Die Klausel ist dieselbe wie bei den mit Tugra versehenen anderen Urkunden: ¿--^1? At^Z» («uAS, j3tó f j-^^i) 'so wisse (wisst, mögen sie wissen, möge man wissen) und schenke (schenkt, mögen sie schenken, möge man schenken) dem edlen Zeichen Glauben'. Das Datum wurde, in der Regel nach ara­bischer Art, von einem besonderen Amt, tärlhdzi kalemi (^^iä ^ücjü), aufgesetzt. Deshalb sind die Datierungen der Beräts oft in einer fremden Hand­schrift, meist in den schlanken Buchstaben des Kirmatypus geschrieben. Die Niederschrift des Datums war zugleich die Bestätigung dafür, dass der Inhalt der Urkunde registriert worden ist. 1 Die Mahall*' tahrir-Formel ist, abweichend von den anderen Sultansurkundentypen, ohne das Epitheton ornans, einfach: «uJaJa^i |»Lä_£ 'in der Residenz Kostantinlje', jjl Jfe 'in der Residenz Edirne'. Die zwei Wörter dieser Formeln schrieb man untereinander. Die Richtung ihrer Schrift pflegt, im Vergleich zu der der Urkunde, gegen links nach oben gehend, schief zu sein. Diese Urkunden gingen wegen ihrer wirtchaft­lichen Beziehung auch durch die Defterdärkanzlei, wo ihr Inhalt registriert und dies durch die Unter­schrift des Defterdärs und manchmal noch durch die Unterschrift von zwei-drei Unterbeamten auf der Rückseite der Urkunde bestätigt wird. Die Kujruklu imdas (Uw»l des Defterdärs und seiner Gehilfen schlängeln sich oft über die ganze Länge des Papiers. DIE SCHRIFTSTÜCKE DER OBERBEAMTEN DER ZENTRALREGIERUNG. Diese lassen sich, je nachdem sie an den Sultan oder an andere Persönlichkeiten gerichtet sind, in zwei Gruppen einteilen. In die erste Gruppe gehören die sogen, telhis, nach der jün­geren Benennung ard und tezkere" ma'rütfa, in die zweite die an die ausländischen Herrscher gerichteten Briefe, dann die Erlässe, Anordnungen, Bewilligungen u. s. w. a) DER TELHIS. Der Telhis (j^Jcir) war anfangs eine aus- Begriff des Telhis. schliesslich von den Zentralbehörden verwendete Urkundenform, eine vom Grosswesir an den Sultan gerichtete Meldung oder Vorlage; seit dem 17. Jhdt bezeichnete er in weiterem Sinne auch andere Eingaben, selbst die Bittschriften an Provinzbehörden. Sein Wortlaut ist sehr unterwürfig. Die ge- Seine Einleitung. wohnlichen Anfangszeilen lauten: ^JLouc jklji Jy>-«BJCJ <J^^- OJ-Jjl i£pjJaj>- fbal,w jJbLT*^» jjJjl 'Meines mächtigen, erbarmungsvollen, gnädigen Sultans Majestät möge sich bei Gesund­heit befinden. Die Meldung des gemeinen ('körper­losen') Dieners ist, dass'. Der Anrede folgt die lange Reihe der Titel Die Do l a­, formein des des Sultans, dann ein Gebet für ihn: Telhis. «JlAßl j^e 3 ojL-ail (JUJ* «UJI 'der ruhm­reiche Gott möge seine Siege segnen und ihm gegen seine Feinde helfen'; oder: • I 3°?3 ö^3^ jL»^ 3 j*' *^iU tl^" 3 Jp­3 f\* ojjjl olllc Cf-^^ -9 jJ? oyT <JU C^I^Ä—I 'der ruhmreiche und ver­ehrungswürdige Gott möge seinen, das Wesen des Friedens und der Ruhe bildenden hochwür­digen Leib vor jeder Plage des Schicksals behüten und bewahren und den schattigen Schatten seiner Gnade ständig über die Köpfe der Menschen ausbreiten und jedermann in den Tagen seiner (d. i. des Sultans) Macht und in der Zeit seines glänzenden Sultanats Frieden und Ruhe schenken'. Der eigentliche Text der Vorlage ist zwar gleichfalls sehr unterwürfig, aber möglichst kurz. Die Klausel, der Schlussteil, ist wieder zu Die Klausel des Telhis. einer ständigen, festen Formel geworden, deren am meisten gebräuchliche Wendung die fol­gende ist: j)ajÄ£- ^LwUc ßzf'jJ* 3 oJjoL ,3! jA£>UoL 'in der Angelegenheit der Verfügung steht der Befehl und die Verordnung meinem erhabenen, gnädigen, grossmächtigen Pädisäh zu'. 1 Kanun-näme» sulfän SülejmSn, S. 13. 1 Tk Hss UAW 8° 257.

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