Ludwig Fekete: Einführung in die Osmanisch-Türkische Diplomatik der Türkischen Botmässigkeit in Ungarn (Budapest, 1926)
URKUNDEN
VORLÄUFIGES BLATT v^ 1 "^UJ^ VJA*' (8-) t^JjlJöl isf iSj^J^ p^Vfi-l ÜLÄ3 J^A>- Jwjjji v^o&Ü _jJ-J jjj jl l^cj <jJ*l Jj/* J^i (j% (9.) J-XJSJ t_^*<Lu *V*«JI JJt/" J& <X?' jAcj-J-f ji^jt ^-f ^«UJCJO (/Ii jJl i(j (10.) Jji (jJ^ J tji^l ^j**jjü J £ D ^-"£ «-Olli* (11.) "ULjSCJ J\ J jj LL» 4j jjfe oJjÜL^atf JL (12.) JüVjl 1 ^ 5 ía« í .^ JL, oJ»*JljT (13.) 6j»U3l j u^rf tiJiJ.J o-L^^jj (14.) 6«V5j]j! ^ ÓJóJlJ\ j j~>< t £\ eJ^tfj dUjjJol (15.) C~»-*J> *-JJjlj iS^tJ. O-^J^f Jt J—«J'LJC ( öJüfejyia jj^l A^-I^j ^jlj Lj ¿5 AJC I (jÄJ ójt 2 oj4JLT (16.) ^L? dU-jJS' pjläf CM*J» Jijl ftjbj Jr-^'S^' EJ> ^J ^-o-*3 J^-J <Ll (17.) QXX#>1#> ti^y» <jLJjt £s*-~3 o\ «U-j^il OJJJ» ^Ux (18.) Die Pence: 1 Statt >.U. 2 Statt öJ<i-l. 3 Kismet c Aufteilung der Hinterlassenschaft, Feststellung der Anteile 3 . Der mit dieser Arbeit beauftragte Richter hiess kassäm c Auf teuer der Hinterlassenschaft \ er war anch der Vormund der minderjährigen Waisen. Die Erbschaftsangabe des mohammedanischen Gesetzes, die das Einkommen des Kassäm bildet, hiess auch kismet. * D. i. die Ra c äjäs von Gyöngyös. 5 Nach mohammedanischem Recht beträgt die Verjährungsfrist in privatrechtlichen Angelegenheiten 15 Jahre. Nur im Falle von Minderjährigkeit, Geistesgestörtheit und begründeter Abwesenheit (Gefangenschaft) können Ausnahmen gemacht werden. Doch auch in solchen Fällen kann ein Prozess nicht ohne höchste Genehmigung (bilä emr* 1 ' c Sli) angestrengt werden. (Tk Hss UAW, 8° 26., D'Ohsson, VI. 240.) ö Der Mal däbiti ist ein Steuerbeamter der osmanischen Finanzverwaltung, der im Falle an Christen verpachteten Steuern auch ein Christ sein konnte. 7 D. i. die Steuern der mohammedanischen Kirche. 8 <-j\e 'Verschwundener 3 , von dem man nicht festsetzen kann, ob erjioch lebt oder schon gestorben ist. (MTM 1.91.) e Nach mohammedanischem Recht werden die Hinterlassenschaften bis zum Erscheinen der Abwesenden, bezw. bis Kädls behelligen uns auch in dieser Angelegenheit und lassen einzelne Hinterlassenschaften, für die man, dem 5er* zufolge, keinen Kismet 3 zu zahlen brauchte, gleichfalls aufschreiben, bald beheben sie mehr [als gesetzlich] und vergewaltigen uns. Auf diese Weise werden sie 4 unfähig sein, der Erhaltung ihrer selbst wie der Einhaltung ihrer Kontrakte zu genügen und das wird dafür zur Ursache dienen, dass sie in (alle) Welt gehen. Wenn die Sachen so stehen, wie sie gemeldet haben, ist es nicht in der Ordnung. Eine (mehr als) fünfzehn Jahr alte Sache ohne Erlaubnis des Sähs anzuhören, 5 ist verboten, rühret also auf solche Art eine (mehr als) fünfzehn Jahre alte Rechtssache ohne Erlaubnis des Sähs nicht auf und erlaubt nicht, dass irgendjemand gegen Ser* und Kämm und gegen die Gewohnheit in ihre seit Urzeiten in ihrem Besitze befindlichen Grundstücke eindringe; diese lasset nach altem Brauch in ihrem Besitze. Und wenn diejenigen, die unter ihnen die Steuer einheben, 6 dem Ser* und Känün Folge leistend, diejenigen, die sich bei der Einhebung der Steuer weigern die kirchliche 7 und die staatliche Steuer zu zahlen, und die irgendwie dem Gesetze zuwiderhandeln, einsperren und bestrafen wollen, so sollt Ihr sie nicht gegen Ser* und Känün behindern und belästigen. Und wenn einer von ihnen stirbt und unter den Erben kein Verschwundener 8 und keine Verschwundene, ausserdem kein Knabe 9 und kein Mädchen ist, sondern alle erwachsen und alle gegenwärtig sind und wenn nur einer von den Erwachsenen [zu Euch] nicht kommt und eine [offizielle] Teilung wünscht, desgleichen, wenn es nur einen einzigen Erben gibt, verlanget keinen Kismet. Wenn aber der Ser 1 den Kismet vorschreibt, so nehmet auf tausend Akce fünfzehn Akce als Resnr* kismet; mehr sollt Ihr nicht nehmen. Und gebt acht, damit Ihr nicht deshalb, dass der Resm grösser sei, die dem Kismet unterliegende Hinterlassenschaft über ihren Wert taxieret. Gebt in solchen Fällen keinen Anlass zu neuen Beschwerden und belasset dieses Schreiben nach Durchsicht in ihren Händen. Gegeben im letzten Drittel des Zi-l-riidzdze im Jahre 982 10 in der Residenz Budün, der wohlbehüteten. Die Pence: Der schwache Diener, der arme Mustafa Pasa. 11 zur Volljährigkeit der Unmündigen, die mit dem 18. Lebensjahr eintrat, von dem Staat verwaltet. Die Verordnung fordert im Interesse der Abwesenden und der Minderjährigen das Einhalten der bezüglichen Gesetze. 10 14.—23. März 1575. 11 Vergl. Urk. N° 16, S. 29. Anm. 5. Über seine Tätigkeit s. den Aufsatz Alexander Takäts: „Vezir Szokolli Musztafa Pascha (Der grosse Musztafa)". Ungarische Rundschau, IV. 788. u. ff.