Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.

der öffentlichen Behörden, da auf diesem Geb! ie bis zur Befreiung keinerlei Schritte gemacht wurden, teils infolge der Kriegsereignisse, teils aber infolge des Unverständ­nisses und der Ohnmacht, die den feudalkapitalistischen und faschistischen ungarischen Staat charakterisierten. Der Mangel einer von Zentrum ausgehenden, staatlichen archivarischen Oberaufsicht machte sich nicht nur auf organi­satorischer Ebene und im inneren Leben der Archive fühlbar, er machte auch den Schutz des noch in keiner archivalischen Aufbewahrung befindlichen Aktenmaterials unmöglich. Das in den Archiven befindliche Aktenmaterial erlitt während des Horthy-Regiraes - von wenigen Ausnahmefällen abge­sehen - keinen Verlust, umso schlimmer gestalteten sich die Dinge in Hinblick auf das ausserhalb der öffentlichen Archive befindliche Aktenmaterial, Rechtsnormen, die die Überführung desjenigen Aktenmaterials der öffentlichen Behörden, Aemter und Institute, das im Geschäftsgang nicht mehr benötigt wurde, in Archive gesichert hätten, gab es nur zum Teil, Das Ungarische Staatsarchiv, das im Jahre 1875 den Anforderungen des bürgerlichen Zeitalters entsprechend um­organisiert wurde, erhielt auch bei dieser Gel^enheit noch keine genaue Abgrenzung seines Zuständigkeitsbereiches, und übernahm bloss die abgelegten Akten der infolge Abbruch des feudalistischen Staates und Ausgleich aufgelösten Zentral­behörden, ohne, dass entsurechende Verfügung getroffen wor­den wäre, was mit dem abgelegten Akten der Ministerien in der Zukunft geschehen solle. 4 Darüber entschied erst das Gesetz v.J. 1922 /Art,19.§.9 das die Überführung der abgelegten Akten der wichtigeren Staat behörden und Aemter jeweils nach 32 Jahren in das Staatsarchiv verordnete. Ges.Art.8/1934 §.12. wiederholt diese Verfügung, doch keines dieser Gesetze hat es fest umrissen, welche die wichtigeren staatlichen Behörden und Aemter seien. In der Praxis übernahm das Staatsarchiv von mehreren Ministerien /auch das Ministerpräsidium mitinbegrlffen/ und von der Kurie Aktenmaterial. Dabei wurde die festgelegte Zeitgrenze von 32 Jahren eher nach oben, als nach unten überschritten.

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