Borsa I.: Die Lage des ungarischen Archivwesens nach 1945.

Vor der Befreiung bereiteten mehrere Wissenschaftleihe Beamte ^uelleneditionen vor, oder bearbeiteten historische Themen. Ein nieder durfte frei, sinem eigenen Interesse ent­sprechend arbeiten, was aber nicht zu seinen Amtspflichten gehörte. Die Arbeiten wurden aber oft während der Dienststun­den, zum Fachteil der amtlichen Arbeiten verfertigt, und ver­ursachten in manchen Fallen, dass jene .Arbeiten die die Zu­gangl ichmachung der Bestände für die Forschung bezweckt hatten, auf ein i.lindestmaas her abgedrückt wurden. Während dieser Zeitperiode beging man schuldhafte Unterlassungen dadurch, dass man sich mit den Bestanden, die­das Archiv übernahm, nicht genügend beschäftigte, dass man sie nicht ordnete, skartierte, verzeichnete, Wem man derartige Arbeiten verrichtete, beschränkte man sich auf €' <$ '"archivali­schen 5 ' Bestände aus feudaler Zeit, die "Registraturen 1 ' der bürgerlichen Epoche erfuhren höchstens eine Behandlung, die darauf abzielte, die Ordnung der Bestände aufrechtzuerhalten, in der man sie übernahm. Die Schuld an diesen Unterlassungen trifft gleicherweise die Regierung, die die Probleme der Archive nicht lösen konnte, besonders das Ministeriura für Kultus und Unterricht, das von den Kontrollrecht, das ihm laut Ges.Art. 11/1929 zukam, 'einen Gebrauch machte, die Leiter des Staatsarchivs die auch ihrerseits die Arbeit der übrigen Archive nicht-nur nicht unterstützten, sondern sogar ihre Initiativen erstickten, und die Oberarcnivere der Juni­zipalarchive, die auch nicht alles taten, um die Kräfte auf die Bearbeitung ihrer Bestände zu konzentrieren, Unt c r dem Horth—Regime geh es 1:eine Archivfachschu­len. Laut Ges.^rt.19/1922 §.4. war Vorbedingung bei Anstellung der wissenschaftlichen Fachkräfte der Sarami ungsUniversität die Erwerbung des Doktordiploms der Philosophie, oder eines anderen Doktordiploms, oder des Ingenieurdiploms. §.6. dieses Gesetzes ermächtigte den minister zur Aufstellung ^ines prak­tischen Lehrkurses und zur Bestellung von Fachprüfungen. Obige Verfügung wurde durch Ges.Art. 13/1929, §.13 insoweit ergänzt, dass auch das mitteIschullohrerdiplom zur Anstellung als

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