C. Tóth Norbert-Lakatos Bálint-Mikó Gábor: A pozsonyi prépost és a káptalan viszálya (1421-1425). A szentszéki bíráskodás Magyarországon - a pozsonyi káptalan szervezete és működése a XV. század elején - Subsidia ad historiam medii aevi Hungariae inquirendam 3. (Budapest, 2014)

Mutató

Der Streit zwischen dem Propst zu Pressburg und seinem Kollegiatkapitel 399 (d.h. sie konnten keine Kanoniker ernennen und konnten auch nicht in den Angelegenheiten anderer Pfründer vorgehen). Das ergab sich daraus, dass das Amt des Pressburger Propstes samt den dazu gehörigen Einnahmen einen genügend großen Lohn seitens des Königs oder des Papstes darstellte. In der Anjou-Zeit finden wir etwa zur Hälfte Amtsträger vor, die in der päpstlichen Kurie gewirkt haben und zur anderen Hälfte Kirchenleute, die erst am königlichen Hof ihre Karriere aufbauten und danach - als Zwischenstation - Pressburger Pröpste wurden. Nach der Thronbesteigung von Sigismund und dem Tod des Propstes Lorenz Zámbó (1402) veränderte sich die Situation, indem danach kein einziger Propst durch den Papst nominiert und ernannt wurde. Was noch auffallender ist: Wir können in jedem Fall dessen sicher sein, dass die Ernennung durch den König initiiert wurde. Zwei Pröpste, die Ladislaus Sós folgten, Siegfried Degenberg und Johannes von Hammelburg, konnten ihre Ernennung der Tatsache verdanken, dass sie promovierte Mediziner waren. Den damaligen Gesundheitszustand von König Sigismund kennend kann man wohl behaupten, dass die beiden die Pfründe für ihre medizinische Arbeit als Lohn erhielten. Andererseits vermochten auch die Erzbischöfe die Ernennung der Pressburger Pröpste nicht maßgeblich zu beeinflussen, doch die der Kanoniker und der Pfründer schon. Nachdem wir die Umstände der Ernennung von sechs Kanonikern und einem Kustos analysiert haben, können wir feststellen, dass der Graner Erzbischof das Amt aufgrund der königlichen Vorstellung/ Empfehlung/Ernennung an die benannte Person vergeben hat. Der König wies bei der Ernennung immer auf seine Rechte als oberster Lehnherr hin, der Erzbischof vergab das Amt immer in seiner Funktion als Kirchenrichter an die vom König empfohlene Person. Daraus folgt aber, dass die vollen Obrigkeitsrechte über das Pressburger Kollegiatkapitel (d.h. das Recht, Pröpste und Kanoniker einzusetzen) vom König Sigismund ausgeübt wurden und der jeweilige Erzbischof dem einwilligte bzw. einwilligen musste. 3. Der Ablauf und die Abschnitte eines Gerichtsverfahrens am Kirchengericht Das Gerichtsverfahren am Kirchengericht wird durch das Kirchenrecht geregelt. Die Regelungen im ersten und zweiten Buch der von Gregor IX. zu­sammengestellten Dekretsammlung mit dem Titel Liber Extra ergeben jedoch keine zusammenhängende Vorgehensweise, sie beinhalten vielmehr die Grundsätze und den Rahmen des Verfahrens. Diese wurden vom Kirchen­gericht vor Ort entsprechend den Regelungen der Diözese und dem lokalen Gebrauchsrecht mit Inhalt gefüllt. Um die Gerichtspraxis kennenzulernen, eignen sich am besten außer den Urkunden und den Formelbüchern die einstigen Gerichtshandbücher (ordo iudiciarius) sowie die späteren, neuzeit­lichen Prozessordnungen (von Pál Khlósz, György Gózony, Imre Kazaly, bzw. 7—r

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