Bogdán István: Magyarországi űr-, térfogat-, súly- és darabmértékek 1874-ig (Magyar Országos Levéltár kiadványai, IV. Levéltártan és történeti forrástudományok 7. Budapest, 1991)
DEUTSCHE ZUSAMMENFASSUNG
einem verschiebbaren Gewicht ausgleichen. Neben dem reinen Rechnen mußte man auch Kenntnisse über die Verhältniszahlen der Gewichtseinheiten besitzen (z. B. ob 100 oder 120 Pfund ein Zentner ergaben). Der Ungleichheit der Meßmethoden verursachte noch zusätzliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterschiedlichkeit der Untereinheiten, erschwerte die Buchführung und führte oft auch zu Verlusten. Das Meßwesen (2.4) ist die Gesamtheit aller wissenschaftlich-technischer, juristischer, administrativer Kenntnisse und Tätigkeiten für das ganze System der Maße (Einheiten und deren Beziehungen), hauptsächlich ihre Vereinheitlichung, Eichung der Meßgeräte sowie Kontrolle und Prüfung der „Richtigkeit" des Messens. Das Meßwesen wurde auch in Ungarn — wie in den meisten Staaten — durch Gesetze, Gesetzesverordnungen und amtliche Bestimmungen geregelt. Von den in diesem Band behandelten Maßen sind nur die Hohl- und Gewichtsmaße geregelt worden, die Raum- und Stückmaße sind „autonom" geblieben. Für die Regelungen im Meßwesen gab es 34 Gesetzen (2.42.1) und unter den wichtigsten Rechtsquellen niederer Stufe 69 Gesetzesverordnungen (2.42.21), 145 Munizipalbestimmungen (2.42.22), 14 Gutsherrverordnungen und 4 Zunftverordnungen (2.42.24). Organisation des Meßwesens (2.43). In den Städten oblag sie anfänglich dem Bürgermeister oder einem Geschworenen, später dem Wägemeister (mázsamester) bzw. dem Marktrichter (városbíró). Im 16. Jh. begegnet man dem Eichmeister und speziell dem Eichmeister für Hohlmaße. In den Komitaten lag das Meßwesen — vor allem die Kontrolle und das Eichen — in der Kompetenz des Vizegespans und der Stuhlrichter. Auf Landesebene wurde das Meßwesen erst im 18. Jh. in die Kompetenz des Statthaltereirats gelegt; dieses Organ war bis zur Einführung der Eichämter um die Mitte des 19. Jahrhunderts dafür zuständig. Die Etaionisierung, die Festlegung der Maßeinheiten (2.44.1), bildete seit dem 15. Jh. eine ständige Aufgabe der Gesetzgebung und der Munizipien. Zur regelmäßigen Prüfung der Maßeinheiten (2.44.2) war es aber erst von der Mitte des 18. Jh. gekommen. Die Statthalterei, später das Gubernium ließ die vorgeschriebenen Etalons laufend überprüfen, bestimmte ihre Größe, ihr Verhältnis zu den Wiener Maßen und ließ in diesem Zusammenhang Eichvorschriften ausarbeiten, die bis zur Mitte des 19. Jh. die Anwendung immer genauerer, modernerer, fachlich mehr perfektionierter Methoden erforderten und den jeweiligen Einheiten bzw. dem Meßgerät spezifisch entsprechende Meßverfahren bestimmten. Eichung (2.44.3). Das für „richtig" befundene Maß hat ein dazu berufenes Kontrollorgan — Person oder Körperschaft — geeicht. Das Eichzeichen war gewöhnlich ein Wappen; es wurde gegen eine bestimmte Eichgebühr in die hölzernen Meßwerkzeuge eingebrannt und in die metallenen eingeprägt. Die Vereinheitlichung des Maßsystems (2.45) war das Hauptanliegen im Meßwesen, zugleich aber auch das größte Problem. Dieses erforderte als erstes die Entwicklung der Naturwissenschaften und der Technik, sodann erhöhte Ansprüche der Gesellschaft. Das galt für die ganze Welt; in Ungarn setzte Anfang des 19.