Bogdán István: Magyarországi űr-, térfogat-, súly- és darabmértékek 1874-ig (Magyar Országos Levéltár kiadványai, IV. Levéltártan és történeti forrástudományok 7. Budapest, 1991)

DEUTSCHE ZUSAMMENFASSUNG

teressierten, und auch glaubwürdigen Personen vorgenommen. In selteneren Fällen begnügte man sich mit der Abmessung der Breite, da die Länge das Flurstücks, Feldes usw. als gegeben bekannt war. In der Regel wurde jedoch in beiden Rich­tungen gemessen und das Flächenausmaß so festgelegt, ohne die Flächengröße rechnerisch zu ermitteln. So ging es bis zur Mitte des 18. Jh. mangels der nötigen geometrischen Kenntnisse. In nicht wenigen Fällen jedoch ist die Fläche auch mit Hilfe des Umfanges berechnet worden. Erst von der Jahrhundermitte an wird — nun schon von qualifizierten Geometern — die eigentliche Flächenmessung angewandt, und zwar mit einer Genauigkeit bis zu einem Quadratklafter. Damit wurde auch dem uralten Brauch ein Ende bereitet, wonach die den Siedlungen näher liegenden Felder mit kleineren Flächeneinheiten berechnet wurden, als die entlegeneren, weil die Bestellung solcher mehr Mühe und Kosten erforderte. Die Messungsergebnisse wurden registriert (1.34). Das einfache Volk hatte sich auf das eigene Erinnerungsvermögen gestützt. Die Gutsherren bedienten sich der amtlichen Verzeichnisse (3.34.31) als einer Art Einkommensliste, in der jedoch die Flächengröße lediglich ein nutzungsbestimmender Faktor war und gewöhnlich auf eigener Erklärung und nur selten auf tatsächlicher Messung beruhte. Die andere Registerführung (2.34.32) hatte zwei Arten. Das eine öffentliche Register war das telekkönyv (Grundbuch), mit konkreten Meßdaten, hatte seinen Ur­sprung in den Städten noch aus der vorhergehenden Periode, besaß aber eine entscheidend rechtliche Funktion. Für wirtschaftliche Zwecke und aus solchen Aufzeichnungen entstand das földkönyv od. birtokkönyv (etwa: Boden-, Grund/besitz/buch od. Güterbuch); es wurde nach den Vermessungsarbeiten der gutsherrlichen Feldmesser angelegt und enthielt genaue Meßwerte, in einheit­lichen Flächenmaßen. Als Ergänzung gab es die ebenfalls von den Geometern der Herrschaft entworfenen Landkarten, Lagepläne (2.34.33), die die Vermessungs­daten zusammenfassend darstellten. Das gesamte Maßwesen (2.4) wird gleichfalls unter dem gegebenen Aspekt behandelt. Es werden die in dieser Periode geschaffenen Gesetze (2.42.1) und die (sowohl von den zentralen Regierungsstellen wie auch von den Munizipien und Domänen (erlassenen) Verordnungen (2.42.2) angeführt. Die Entwicklung des Meßwesens wird von ihrer Organisation her erörtert (2.43). Bis zum Ende des 17 Jh. obliegt es den Munizipien bzw. lokalen Organen in ihrem eigenen Zuständig­keitsbereich, ziemlich ungeregelt und unsystematisch. Im Jahre 1724 hat der un­garische Reichstag die königliche Statthalterei mit der allgemeinen Verwaltung des Meßwesens betraut. Auf niederer Ebene blieb es weiterhin in der Kompetenz der Munizipien, noch immer in nur halbwegs organisierter Form. Erst Mitte des 19. Jh. kommt es zur Bildung von Eichämtern, die unter der Oberaufsicht des nach dem Metergesetz vom Jahre 1874 ins Leben gerufenen Zentralen Staat­lichen Eichkommission standen. Bei der Feststellung der Maßeinheit (2.4.) wurde der Etalon (2.44.1) der Längen­maße durch das Gesetz bestimmt, von den zentralen Behörden verbreitet; bei den Flächenmaßen wurde die Praxis, der Rechtsbrauch berücksichtigt. Die Unter­suchung der Maßeinheiten (Etalons) beginnt um die Mitte des 18. Jh. nach

Next

/
Thumbnails
Contents