Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
1892. Oktobern. 130./31./ Der Ministerpräsident Graf Szapáry möchte es vermeiden, daß wegen der Frage der Anmerkung im Ministerium die Differenzen eventuell vermehrt werden. Gesetzlich liege die Frage klar, daß die Legislative das Recht besitzt zu bestimmen, wie die Matrikeln zu führen seien. Zu Straffällen und weiteren Konflikten würde es nicht kommen, da nach den Punktationen die Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden würde; daß wenn ein Seelsorger sich weigern sollte, den Bestimmungen des Gesetzes nachzukommen, von demselben das Recht zur Führung von öffentlich beglaubigten Matrikeln entzogen und Zivilorganen übertragen werden würde. Seine Majestät geruhten die Besprechung dieses Punktes mit der allerh. Enunziation zu schließen, daß die besprochene Frage wohl noch erwogen werden könnte, übrigens aber Allerhöchstdieselben gegen die Punktationen keine Einwendung erheben, wobei Allerhöchstdieselben jedoch erneuert dem Wunsche Ausdruck geben, daß die Herbeiführung von Konflikten möglichst vermieden werde. In betreff dieser Punktationen möchten Seine Majestät noch erwägen lassen, ob es nicht angezeigt wäre dort, wo von den Verpflichtungen der matrikelführenden Seelsorger während des Provisoriums die Rede ist, dem Wunsche des Primas zu entsprechen und statt des Ausdruckes "sind verhalten" die mildere Form: "unter der Bedingung" zu setzen, da hiedurch das Wesen der Sache nicht alteriert wäre, und die letztere Form schonender klingt, außerdem aber ohnehin sich nur um eine provisorische Verfügung handelt. Nachdem jedoch sowohl der Kultusminister, als auch die Minister Szilágyi und Wekerle erklärten, daß nachdem das seit 1 1/2 Jahrhunderten ausgeübte Recht des Staates über die wieartige Führung der Standesregister in klarer und bestimmter Weise zum Ausdruck gebracht werden müsse, von der gewählten dezidierteren Form nicht abgestanden werden könnte, geruhten Seine Majestät die Diskussion über diese Frage mit der allerh. Erklärung abzuschließen, daß die beantragte Formulierung kein Hindernis für die allerh. Genehmigung der zu unterbreitenden Vorlage bilden werde. IL Gesetzentwurf über die Rezipierung der israelitischen Religion. III. Grundprinzipien des Gesetzentwurfes über die freie Religionsausübung. Seine Majestät finden zwar, daß diese beiden Gegenstände mit der Matrikelnfrage in keinem Zusammenhange stehen, geruhen jedoch allerh. zu erklären, daß gegen die Einbringung dieser Vorlagen vorbehaltlich der allerh. Genehmigung der seinerzeit zu unterbreitenden Detail-Gesetzentwürfe von allerhöchstihrerseits im Prinzipe kein Anstand obwaltet. Auf die alleruntertänigste Frage des Ministerpräsidenten Grafen Szapáry ob in diesem Sinne eine Erklärung im Parlamente gemacht werden könne, geruhten Seine Majestät allergnädigst die Ermächtigung hinzu zu erteilen. IV. Ehegesetz. Seine Majestät haben aus den Ministerratsprotokollen allerh. ersehen, daß auch die Frage der Zivilehe verhandelt wurde, finden aber, daß diese Frage mit 768