Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1891. március 5. 62./15./ hätten geregelt werden können; doch befinde sich die Angelegenheit bereits in einem so vorgerückten Stadium, daß diesbezüglich Änderungen kaum mehr vorgenommen werden könnten. Eine Hauptschwierigkeit erblicken Seine Majestät darin, daß die staatliche Verwaltung mit der Autonomie der Komitate so enge verknüpft wurde, doch räumen Allerhöchstdieselben die Notwendigkeit dieser Verknüpfung infolge der historischen Entwicklung der Angelegenheiten in Ungarn ein, auch teilen Aller­höchstdieselben die Hoffnung, daß sich diese Schwierigkeit sowie manche Unklarheiten des Entwurfes in dieser Beziehung bei der praktischen Anwendung beheben lassen werden. Einige Skrupeln vermögen Allerhöchstdieselben in Hinsicht der Stellung und des Wirkungskreises der Obergespane und der Vizegespane doch nicht zu unterdrücken, indem es zu befürchten ist, daß hieraus Kollisionen entstehen könnten; auch dürfte vielleicht mit der Zeit die Notwendigkeit entfallen, die genannten zwei Organe nebeneinander beizubehalten. Ministerpräsident Graf Szapáry begründet die Notwendigkeit der Beibehaltung dieser beiden Organe damit, das man den Obergespan nicht mit der eigentlichen Leitung der politischen Verwaltung in den Komitaten betrauen könnte, weil derselbe so viele andere Agenden haben wird, daß er nicht wohl auch die eigentliche Verwaltung versehen könnte. Er wird namentlich das Aufsichtsrecht über sämtliche Administrationszweige am Gebiete des Komitates haben, dann das Veto­recht, und wird im übertragenen Wirkungskreise viele Agenden haben, welche bisher durch die Ministerien versehen wurden. Ein Hauptgrund dafür, daß der Obergespan nicht an die Spitze der Verwaltung gestellt wurde, lag auch darin, daß Sprecher es vermeiden wollte, daß der Obergespan, der als Repräsentant und Vertrauensperson der Regierung fungieren wird, von der Generalversammlung des Komitates zur Ver­antwortung gezogen werden könne. Eine Kollision zwischen den beiden Funktio­nären sei deshalb nicht zu befürchten, weil der Vizegespan dem Obergespan unterge­stellt sein wird, alle wichtigeren Angelegenheiten durch die Hand des Obergespans gehen werden, und letzterer hinsichtlich jeder Verfügung des Vizegespans das Recht der Einsprache haben wird. Daß eine gewisse Schwierigkeit aus dem Dualismus in der Leitung entstehen könne, habe auch Sprecher empfunden, doch glaube er, daß unter den obwaltenden Verhältnissen die im Entwürfe enthaltene Lösung die Beste sei. Seine Majestät betonen die Notwendigkeit dessen, daß das Verhältnis zwischen dem Obergespan und dem Vizegespan im Verordnungswege genau nor­miert werde, und erkundigen sich dann allerh. über das Verhältnis des Obergespans zu den Agenden der anderen Verwaltungszweige, worauf Ministerpräsident Graf Szapáry, sowie die Minister W e ­kerle,Graf Csáky und Baross die Aufklärung geben, daß hinsichtlich der sonstigen Verwaltungszweige die Verordnungen von den Ministerien direkt an die denselben untergestellten speziellen Organe gehen werden, und der Obergespan in betreff dieser Angelegenheiten im wesentlichen nur ein allgemeines Aufsichtsrecht besitzen wird außer jenen Agenden, die er auf Grund der bezüglichen speziellen Ge­setze durch die Verwaltungsausschüsse auch gegenwärtig versieht. Handelsminister Baross hebt noch besonders hervor, daß in Handels­und Industriefragen die administrative Gebarung gesetzlich geregelt sei; 2 Post, Teleg­468

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