Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)
1891. február 13. 54./7V Für diese Leistungen bittet die „Adria" eine weitere Subvention von 280 000 Fl., womit ihre Subventionierung zusammen 600 000 Fl. betragen würde. Diese Subvention würde auf 20 Jahren garantiert. Da diese Forderung der „Adria" als eine Moderierte zu betrachten ist, und es im Interesse der Angelegenheit sehr erwünscht ist, daß mit dieser Schiffahrtsgesellschaft je eher das Übereinkommen zustandegebracht werde, bittet der referierende Herr Minister um die Ermächtigung, den Antrag der „Adria" prinzipiell annehmen und die Detailverhandlungen mit derselben zwischen den oberwähnten und als Maximum zu betrachtenden Grenzen einleiten zu dürfen. Mit Rücksicht jedoch darauf, daß wenn auch der Vertrag mit der „Adria" auf Grund der Maximalsubvention abgeschlossen werden möchte, zufolge des Aufhörens der Lloyd-Subvention aus dem bisherigen Subventionsbetrage noch immer circa 100 000 Fl. überbleiben würden, bittet der referierende Herr Minister im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister schon jetzt auszusprechen, daß der überbleibende Betrag zu entsprechenden Teilen einesteils auf die Subventionierung der Segelschiffahrt und anderenteils auf die Unterstützung kleineren Verbindungen, bzw. zur Erweiterung der Kabotage zu verwenden sei. Der Ministerrat hat den Vortrag des Herrn referierenden Ministers in allen Teilen zur genehmigenden Kenntnis genommen, erteilt auf Grund dessen dem Herrn Handelsminister die gewünschten Ermächtigungen, und sieht seinerseits hinsichtlich des weiteren, einem detailierten Berichte entgegen. 4. A kereskedelemügyi miniszter előterjesztésére határozat arról, hogy milyen választ adjanak a Polónyi Géza által a vasúti tarifa ügyében benyújtott interpellációra. 8 7. A szerb állatbehozatal korlátozása a szerbiai száj- és körömfájás miatt 9 Der Herr Ackerbauminister berichtet, daß laut amtlichen Ausweisen der serbischen Regierung in Serbien die kontagiöse Rüssel- und Klauenkrankheit in größerem Maße verbreitet ist, und daß diese Krankheit durch die aus Serbien hereingebrachten Tiere schon in vielen Fällen auch auf das ungarische Gebiet verschleppt worden ist; deshalb will er im Interesse des Schutzes unseres Tierstandes auf Grund des § 5. des GA VII: 1888 anordnen, daß vom 16. 1. M. angefangen, an den Eingangsstationen aus Serbien nur solche Wiederkäuer und Schweine eingelassen werden, welche aus einer ganz seuchenfreien Gemeinde stammen, und in deren Viehpaß dieser Umstand durch die Vorstehung des Herkunftsortes bestätigt ist, und die vollkommene Authentizität dieser Bestätigung durch die Vidimierung des kompetenten k.u.k. Konsuls bekräftigt wird; ferner daß solche Lieferungen deren Viehpässe eine solche Beglaubigung entbehren, oder aber bei welchen das Vorhan456