Lakos János: A Szapáry- és a Wekerle-kormány minisztertanácsi jegyzőkönyvei 1890. március 16. - 1895. január 13. 1. kötet (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 33. Budapest, 1999)

1890. november 14. 38746./ Durchführung desselben sichernde Verfügungen aufgenommen werden könnten, welche über den Wirkungskreis der Exekutivgewalt hinausgehen. Durch die partielle Übertragung der Matrikelführung an Zivilorgane würde die Frage seiner Ansicht nach nicht gründlich gelöst werden, immerhin könnte aber die­selbe als Expediens zweckdienlich erscheinen; doch vermag er sich in dieser Hinsicht kein definitives Urteil bilden, bis der bezügliche Gesetzentwurf nicht im Detaile ausgearbeitet vorliegt. Vor der Beschlußfassung wäre also die Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfes abzuwarten. Justizminister Szilágyi stimmt mit dem Ministerpräsidenten in der Hinsicht, was in betreff des GA LIII: 1868. und der Feberverordnung im Abgeord­netenhause erklärt werden sollte, vollkommen überein, nur müßte diese Erklärung noch mit dem ganz klar und entschieden lautenden Zusätze ergänzt werden, daß wenn es sich erweisen sollte, daß zur Geltendmachung des Regierungsstandpunktes die Bestimmungen der Feberverordnung nicht genügen, die Regierung die allge­meine Einführung der Zivilstandesregister beantragen werde. Diese Erklärung er­scheint aus dem Grunde als notwendig, weil der Klerus indem er religiöse Bedenken gegen die Befolgung der auf die Matrikelführung bezüglichen Regierungsverordnung geltend macht und kundgibt, daß er im Falle einer Kollision der staatlichen und geistlichen Pflichten, den Gehorsam gegen die weltlichen Gesetze verweigern würde, den Beweis liefern würde, daß er zur Versehung jener staatlichen Funktion, welche die Matrikelführung involviert, nicht geeignet ist, und der Staat somit zur Voll­ziehung seiner Rechtsordnung in anderer Weise Vorsorgen müsse. Sprecher hält nicht daran fest, daß diese Erklärung in der von ihm gegebenen schärferen Betonung ge­schehe, nur soll sie eine entschiedene Orientierung darüber enthalten, in welcher Richtung die Regierung vorkommenden Falls vorzugehen entschlossen ist. Eine klargehaltene entschiedene Erklärung sei auch aus politischen Gründen vorzuziehen, weil eine entschiedene Stellungnahme stets eine große Anziehungskraft besitzt auf die schwankenden Mitglieder des Parlamentes und die sehr entschiedene Politik der Gegner der Feberverordnung eine gleich entschiedene Stellungname erfordert. In betreff der zweiten Frage, wie der Brief des Primas beantwortet werden soll, stimmt Sprecher ebenfalls mit dem Ministerpräsidenten ganz überein. Was die dritte Frage betrifft, was nämlich zu geschehen hätte, wenn eine Ver­ständigung mit dem Klerus nicht zustandekommt, so wäre nach Sprechers Ansicht wohl am einfachsten, die Feberverordnung aufrechtzuhalten und derselben Geltung zu verschaffen eventuell unter Anwendung von Zwangsmitteln; man müsse jedoch darauf gefaßt sein, daß nachdem im erwähnten Falle die Geistlichkeit aller Voraus­sicht nach freiwillig der Verordnung nicht gehorchen werde, die Strafmittel perma­nent werden angewendet werden müssen. Die Erfahrung lehrt, daß in Fällen, wo die Geistlichkeit — wie hier — den Gehorsam gegen die weltlichen Gesetze mit Beru­fung auf ihre Gewissenspflicht verweigert und ihr trotziges Aushalten durch die Entscheidung des päpstlichen Stuhles eine Unterstützung erhält, die staatliche Gewalt mit Strafen nicht durchzudringen vermag. Es fragt sich demnach, auf welchem Wege dem staatlichen Standpunkte Geltung verschafft werden könnte? 368

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