Erzsébet Fábián-Kiss: Die ungarischen Ministerratsprotokolle aus den Jahren 1848–1849 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 29. Budapest, 1998)
Ministerratsprotokolle
öffentlichen Unterrichts und die militärischen zum Verteidigungsministerium. 1849 änderte sich die Einteilung. Darüber s.: Fábiánná Kiss 1976. 19 Die Sache begann so - und darauf verweist auch das durchgestrichene Wort „Kaufleute" -, daß sich der Verein der Pester Kaufleute, um die schädliche Wirkung der aufgrund der revolutionären Lage eingetretenen Finanzkrise auf den Handel („Markt") auszugleichen, mit einem Gesuch an das Handelsministerium wandte, die Regierung möge ihnen einen Kredit von 2 Millionen gewähren. Den Beginn der Angelegenheit beleuchtet gut der Brief von Vinzenz Weinzierl, dem Direktor der Ungarischen Handelsgesellschaft, an Kossuth vom 4. April. Kossuth iratai időrendben, I. Nr. 407. Klauzál wandte sich wahrscheinlich sofort an Kossuth - wegen dessen Finanzzuständigkeit - und erhielt der Verein der Pester Kaufleute bereits am 7. die vom Palatin und Finanzminister unterschriebene Antwort, er möge den Geldbestand der verschiedenen staatlichen Kassen abschätzen und könne, wenn die Möglichkeit dazu besteht, 500 000 Forint unter gewissen Bedingungen der Kommerzialbank kreditieren. Obwohl in dieser Sache der Finanzminister zuständig gewesen wäre, hatte Klauzál sich gewissenhaft informiert, bevor er die Frage am 15. vor den Ministerrat brachte. FIKM, Kereskedelmi szak, Fons 1848:8., Pos. 3. (Die noch tätige Ungarische Hofkammer machte Klauzál am 12. April Meldung.) Kurz über den Fall schreibt: Faragó 26-27. Über die Bewüligung des gegenüber dem Gesuch geringer ausfallenden Kredites berichtet mit Datierung vom 20. April das PH (Nr. 36). Veröffentlicht: KLÖMXII. Nr. 28. VI. 16. April 1848 1 Er wurde 1556 geschaffen und hatte als Aufgabe die einheitliche Lenkung der Militärangelegenheiten des Reiches. Das PH berichtete am 20. Mai, daß der Herrscher in die Auflösung des Hofkriegsrates eingewilligt und die zentrale Militärleitung der Befugnis des Kriegsministeriums überstellt habe (Nr. 61). In diesen Tagen war die Benennung Hofkriegsrat noch berechtigt, weil der Minister - obwohl der Name seit den Märztagen Kriegsministerium war - dem Herrscher erst am 9. Mai den Vorschlag zur Umorganisation unterbreitete und der Hofkriegsrat seine Tätigkeit am 31. Mai einstellte. Vgl. Wagner 18 f. 2 § 6 des Gesetzes Nr. III des Jahres 1848 besagte: „In allen jenen Gegenständen, die bisher zum Wirkungskreis der kgl. ung. Hofkanzlei, der kgl. Statthalterei und der kgl. Hofkammer, das Montanwesen mit einbegriffen, gehörten oder zu ihnen hätten gehören sollen, und überhaupt in allen Zivil-, Kirchen-, Ararial-, und Militärangelegenheiten wird Seine Majestät die exekutive Gewalt künftighin ausschließlich nur durch das ungarische Ministerium ausüben". § 8 lautet: „Die Verwendung des ungarischen Militärs außerhalb der Reichsgrenzen sowie die Ernennungen zu Militärämtern wird gleichfalls Seine Majestät unter Gegenzeichnung des laut § 13 stets um Seine kön. Person sich befindenden verantwortlichen ungarischen Ministers bestimmen". Bernatzik, 56-57. Die Anweisung über die Durchführung des Gesetzes sandte der Hof vorerst nicht an die Militärbehörden und Kommandanten, und diese akzeptierten